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Der falsche Ort

Eigentümerversammlung in der Wohnung des umstrittenen Verwalters unzumutbar

Der Gesetzgeber legt Wert darauf, dass die Versammlungen von Eigentümergemeinschaften an einem verkehrsüblich zu erreichenden und allen Beteiligten zumutbaren Ort stattfinden. Die Privatwohnung eines Verwalters – respektive: dessen Ehepartners – zählt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht dazu. Zumindest nicht zwangsläufig. (Amtsgericht Büdingen, Aktenzeichen 2 C 359/12)

Der Fall: Die Beziehungen zwischen einem Verwalter und einem Teil der Eigentümergemeinschaft war angespannt. Es gab seit Jahren Differenzen darüber, ob er seine Arbeiten auf korrekte Weise erledige oder nicht. Trotzdem wurde die gesetzlich vorgeschriebene Versammlung der Eigentümer in die Wohnung des Verwalters eingeladen. Dagegen protestierte der Widersacher heftig. Das sei angesichts der Meinungsverschiedenheiten nun wirklich nicht der geeignete Ort.

Das Urteil: Das Amtsgericht schloss sich voll den Argumenten des Eigentümers an. Es erklärte alle während der Versammlung gefassten Beschlüsse für unwirksam. Unabhängig von anderen, inhaltlichen Kritikpunkten sei dafür alleine schon "die Auswahl des Versammlungsortes" ausreichend gewesen. Die Tatsache, dass man in früheren, friedlicheren Zeiten bereits dort getagt habe, ändere gar nichts daran.

 

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