„Der Baum bleibt hier“
Ausziehende Mieter wollten finanziellen Ausgleich für Selbstgepflanztes
Wenn ein Mieter eine Immobilie über lange Zeit bewohnt, dann wird es ihm vom Eigentümer oft auch gestattet, Haus und Grund nach eigenem Ermessen zu gestalten. Doch was geschieht, wenn der Mieter zum Beispiel viele Pflanzen gesetzt hat und diese beim Auszug nicht mitnehmen kann? Darf er dann auf einen finanziellen Ausgleich hoffen? Die höchste deutsche Revisionsinstanz hat dies nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS verneint.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 387/04)
Der Fall: Über zwei Jahrzehnte lang hatte ein Mieter eine Immobilie in gutem Einvernehmen mit dem Eigentümer bewohnt. Die Parteien vereinbarten sogar vertraglich, dass der Mieter einige Veränderungen vornehmen dürfe, die alleine ihm zu Gute kämen. Und so pflanzte der Betroffene Bäume und Sträucher, die prächtig gediehen. Als der Auszug aus der Immobilie heranrückte, war nicht daran zu denken, dass dieses Grün mitgenommen werden könnte. Es war bereits zu sehr mit dem Boden verwachsen. Deswegen forderte der Mieter als Ausgleich eine Zahlung in Höhe von rund 2.600 Euro. Seine Begründung: Die Bepflanzung habe den Wert des Objekts gesteigert und das müsse auch irgendwie berücksichtigt werden. Der Eigentümer zeigte sich unwillig.
Das Urteil: Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) studierten den Mietvertrag gründlich und kamen zu dem Ergebnis, dass von einer eventuellen Kostenerstattung für Einbauten keine Rede sein könne. Im Gegenteil: So, wie sich das Dokument lese, sei lediglich an eine Anpflanzung nach dem Geschmack des Mieters gedacht gewesen. Auch einen anderen Aspekt zog der BGH in Zweifel − die vermeintliche Wertsteigerung. Nicht jede Begrünung, so hieß es im Urteil, mache das Grundstück automatisch wertvoller, „da die von einem Nutzer als schön empfundene und damit als wertvoll angesehene Pflanzung von einem anderen Nutzer als unansehnlich und damit wertlos oder sogar den Wert des Grundstücks mindernd angesehen werden kann“.
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