Fiskus musste behindertengerechten Umbau unterstützen
Einer der häufigsten Streitpunkte zwischen den Finanzämtern und den Steuerzahlern ist die Frage, ob bestimmte Ausgaben unter die Rubrik „außergewöhnliche Belastungen“ fallen. Dann ist es nämlich möglich, diese Summe in der Steuererklärung geltend zu machen. Behindertengerechte Umbauten einer Immobilie können durchaus unter diese Kategorie fallen. Darauf weist der Infodienst Recht und Steuern der LBS im Zusammenhang mit einem aktuellen Urteil hin.
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 2 K 1917/06)
Der Fall: Ein Steuerzahler baute sein Haus für seine zu 100 Prozent schwer behinderte Tochter um. Unter anderem ließ er für die Rollstuhlfahrerin die Türen verbreitern sowie eine Duschtrennwand mit doppelter Flügeltür und eine Rampe am Eingang einrichten. Das Finanzamt wollte diese Ausgaben nicht anerkennen. Die Umbauten seien nicht ausschließlich von der Behinderten, sondern auch von anderen Bewohnern des Hauses zu nutzen. Zudem sei durch die Eingriffe der Gegenwert der Immobilie gestiegen. Deswegen könne man die Aufwendungen dafür nicht als außergewöhnliche Belastung bezeichnen. Der Vater wehrte sich gegen diese Rechtsmeinung und zog vor das zuständige Finanzgericht.
Das Urteil: So streng wie die Finanzbeamten wollten die Richter die Sache nicht sehen. Man könne es mit dem Gegenwert-Gedanken auch übertreiben, merkten sie in ihrer Entscheidung an. So sei beim besten Willen nicht zu erkennen, auf welche Weise eine Rollstuhlrampe - speziell auf ein Kind zugeschnitten - den Verkaufswert der Immobilie steigern solle. Ähnlich verhalte es sich mit den Türverbreiterungen und dem Umbau des Bades. Beide Male überwiege in diesem Fall eindeutig die Absicht, das Objekt behindertengerecht umzugestalten. Deswegen liege eine außergewöhnliche Belastung in steuerlichem Sinne vor.

Wem nützt die Rampe? |