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Tochter als Mieterin

Der Fiskus stellt in diesem Fall strenge Anforderungen

Grundsätzlich hat der Gesetzgeber nichts dagegen, wenn enge Verwandte untereinander als Mieter und Vermieter auftreten. Sie dürfen dann auch alle damit verbundenen steuerlichen Vorteile in Anspruch nehmen. Allerdings weist der Infodienst Recht und Steuern der LBS darauf hin, dass der Fiskus auf solche Vertragsverhältnisse ein ganz besonders strenges Auge wirft. Die Vereinbarungen müssen dem Vergleich mit normalen Mietbeziehungen unter Fremden Stand halten.
(Finanzgericht Köln, Aktenzeichen 5 K 5762/04)

Der Fall: Ein Elternpaar machte in seiner Steuererklärung Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend. Die betreffende Wohnung war an die eigene Tochter vermietet. Das zuständige Finanzamt wollte jedoch die Verluste nicht anerkennen. Die Begründung: Die Vertragsbeziehung sei so außergewöhnlich gestaltet, dass man nicht von einem normalen Mietverhältnis sprechen könne. Unter anderem existierte für die fragliche Zeit nur eine mündliche Vertragsvereinbarung, der Mietzins war deutlich niedriger als der des vorherigen Fremdmieters und hinsichtlich der Nebenkosten hatte man keine verbindliche Regelung getroffen.

Das Urteil: All diese Argumente schienen dem Finanzgericht Köln ausreichend, um dieses Mietverhältnis letzten Endes steuerlich nicht anzuerkennen. Jede einzelne Abweichung sei für sich betrachtet vielleicht noch nicht so dramatisch gewesen, aber „in ihrer Gesamtheit“ seien die Auffälligkeiten „so gravierend, dass das Mietverhältnis in den Streitjahren keine steuerliche Anerkennung finden kann“.


 

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