Hund, Katze, Ratte & Co.
Die Justiz muss häufig über „tierischen“ Streit
unter Immobilienbesitzern entscheiden
Vielleicht liegt es an der engen Beziehung zwischen Tier und Mensch:
Auf kaum einem anderen Rechtsgebiet wird so heftig gekämpft und
gestritten wie bei der Tierhaltung in Eigentums- und Mietwohnungen.
Mal geht es um die Frage, ob generell Lebewesen zugelassen sind, die
die Größe eines Hamsters oder Wellensittichs überschreiten.
Mal wollen Menschen ihre Wohnung ausgerechnet mit Exoten wie Schlangen
und giftigen Fröschen teilen und stoßen damit auf Widerstand.
In aller Regel sind es unangenehme Geräusche und Gerüche,
welche die Nachbarn stören. Manchmal ist es auch die Angst, eines
der Tiere könnte ausbrechen und zur Gefahr für die Mitglieder
der Wohngemeinschaft werden. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat in seiner aktuellen Sonderausgabe einige Urteile von Gerichten
gesammelt, die sich mit diesem Thema befassen.
Es war im Grunde schon ein kleiner Reptilienzoo, den sich ein Immobilieneigentümer
in einer Wohnanlage mit 20 Parteien zugelegt hatte. Auf verschiedene
Terrarien verteilt beherbergte er 25 bis 30 Giftschlangen, vier Chamäleons,
zwei Kragenechsen und sechs Pfeilgiftfrösche. Den Nachbarn schien
das eindeutig übertrieben. Sie zogen dagegen vor Gericht. Die
Juristen urteilten differenziert: Die Schlangen und die anderen giftigen
Tiere seien zu entfernen, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe
(Aktenzeichen 14 Wx 51/03). Der Rest, also zum Beispiel die Chamäleons,
dürften bleiben, sofern von ihnen keine nach außen dringende
Belästigung ausgehe. Gerade bei der Schlangenhaltung gebe es kein
Pardon. Sie stoße in weiten Bevölkerungskreisen auf emotionale
Vorbehalte. Es bestehe zudem auch „die begründete Besorgnis“,
von entwichenen Tieren geschädigt zu werden.
„Hunde, Schakale, die haben auch ihr Lied“, dichtete einst
Gottfried Benn. So freundlich betrachten allerdings nicht alle Mitbewohner
die Geräusche, die von Tieren ausgehen. Im Raum Cottbus etwa klagte
ein Anwohner gegen das Bellen des nachbarlichen Schäferhundes.
Wenigstens in der Nacht solle Ruhe herrschen. Das Oberlandesgericht
Brandenburg (Aktenzeichen 5 U 152/05) konnte diesen Wunsch durchaus
nachvollziehen und verdonnerte den Hundehalter dazu, dass er zwischen
22 Uhr und 7 Uhr für Abhilfe sorgen müsse. Das sei auch gar
nicht schwer, denn es reiche aus, den Schäferhund in dieser Zeit
im Haus zu behalten. Weitergehende Forderungen wie ein „Bellverbot“ in
der Mittagszeit lehnten die Richter ab. Das falle in einem Mischgebiet
nicht aus dem Rahmen.
Stößt man bei Katzen und Hunden noch auf ein gewisses Verständnis,
so ist es bei Ratten damit in der Regel vorbei. Sie gelten, falls nicht
gerade von einem Liebhaber im Käfig gehalten, als eine erhebliche
Belästigung. Wenn zum Beispiel im Hof einer Wohnanlage Ratten
und entsprechende Fallen zu sehen sind, so rechtfertigt das nach Ansicht
des Amtsgerichts Aachen (Aktenzeichen 5 C 5/00) eine Mietminderung
in Höhe von zehn Prozent. Das gelte selbst dann, wenn es sich
um eine relativ einfach ausgestattete Immobilie handle und wenn die
Ratten die Wohnung des Klägers gar nicht direkt berührten.
Der Blick aus dem Fenster oder der Gang über den Hof reiche schon
als Belästigung aus.
Allzu kategorische Vorschriften zur Tierhaltung im Mietvertrag werden
von den Gerichten regelmäßig als übertrieben und die
Freiheitsrechte einschränkend abgewiesen. In einem Grundsatzurteil
hat sich damit der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 340/06)
befasst. „Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen,
mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen“ sei untersagt,
hatte es in der umstrittenen Hausordnung geheißen. Das leuchtete
den Juristen nicht ein. Denn durch diese Formulierung würden zum
Beispiel auch Tiere verboten, die absolut gleichwertig mit Fischen
und Vögeln sind - etwa Hamster und Schildkröten. Darum sei
die Regelung ungültig. Ob allerdings die beiden vom Mieter begehrten
britischen Kurzhaarkatzen dauerhaft einziehen dürften, wollte
der BGH nicht entscheiden. Das wiederum hänge von der konkreten
Abwägung ab, ob die Katzen die Nachbarn stören.
Manchmal sind es nicht die großen Tiere, sondern gerade die kleinen
Lebewesen, die für Unruhe sorgen. In einem Garten zum Beispiel
trat ein wild gewordener Bienenschwarm auf und attackierte Menschen,
die in seine Nähe kamen. Die Verletzten wandten sich deswegen
gegen den Eigentümer des Grundstücks, auf dem sie gestochen
worden waren. Der aber wies alle Schuld von sich. Schließlich
gehörten die Bienen einem Nachbarn, dafür könne er doch
nicht in Haftung genommen werden. Dem schloss sich auch das Landgericht
Aachen (Aktenzeichen 5 S 24/05) an. Die Verkehrssicherungspflicht reiche
nur so weit, wie man das von einem umsichtigen und verständigen
Menschen erwarten könne. Das Warnen vor fremden Bienen gehöre
nicht dazu, wenn es noch keine vergleichbaren Vorfälle gegeben
habe.
In der Gegend von Neuruppin störte sich ein Nachbar in dörflicher
Umgebung nicht prinzipiell an der Tierhaltung, sondern nur an dem von
ihr ausgehenden Geruch. Die Ausdünstungen eines größeren
Milchviehbetriebes seien so stark, dass man sich gerade im Sommer nicht
mehr im Garten aufhalten und manchmal nicht einmal mehr lüften
könne. Das um Hilfe angerufene Oberlandesgericht Brandenburg (Aktenzeichen
5 U 123/05) wollte der Klage nicht entsprechen. Ein Sachverständiger
hatte attestiert, dass die „Düfte“ durchaus denen
in einem durchschnittlichen Dorfgebiet entsprächen. Daraufhin
beschied das Gericht: „Der Kläger hat die von der Milchviehanlage
ausgehenden Geruchsbelästigungen als ortsüblich hinzunehmen.“
Wenn Tiere Schaden anrichten, dann kommt natürlich ihr Besitzer
als erster in Frage, dafür zu haften. Doch dazu muss der Kläger
auch den entsprechenden Nachweis führen können. Ein Taubenzüchter
hatte das versucht. Seiner Meinung nach hatte eine Nachbarskatze seine
wertvollen Zuchttiere dermaßen erschreckt, dass sie wild im Käfig
herumflatterten und sich dabei ausgerechnet ein besonders wertvolles
Exemplar verletzte. Vor dem Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 6
U 112/05) forderte der Taubenzüchter rund 35.000 Euro Schadenersatz
für den „Super-Vogel“. Er verlor aber schließlich
den Zivilprozess, weil gegen diese bestimmte Katze nicht genügend
Beweise vorgelegt werden konnten.
Als ein Hundehalter aus seiner Mietwohnung ausgezogen war, da erlebten
die Eigentümer eine böse Überraschung. Aus diversen
Mauerritzen krochen rund 6.000 Exemplare der braunen Hundezecke. Für
deren Entfernung sollte der Tierliebhaber Schadenersatz leisten, denn
der Wohnungseigentümer hegte keinen Zweifel daran, dass dessen
Hund das Ungeziefer eingeschleppt habe. So einfach war der Fall aber
nach Überzeugung des Landgerichts Freiburg (Aktenzeichen 3 S 125/01)
nicht. Ein direkter Nachweis für ein „Verschulden“ des
Hundes sei hier nicht zu führen gewesen. Zwar habe das besagte
Tier unstreitig unter Zecken gelitten, jedoch war das eine heimische
Art, die nichts mit der braunen Hundezecke zu tun hatte. Aus dem Schadenersatz
wurde jedenfalls nichts.
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