Gutachter nicht aussperren
Sonst muss die Versicherung eventuell nicht haften
Wer Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen will, der muss sich
gegenüber der Assekuranz auch kooperativ zeigen. Verweigert er
nämlich die zumutbare Mitwirkung bei der Aufklärung eines
Schadensfalles, dann kann er nach Information des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS am Ende komplett leer ausgehen.
(Landgericht Köln, Aktenzeichen 24 S 28/04)
Der Fall: Es ging nicht gerade um eine Kleinigkeit.
Der Schaden, der angeblich sturmbedingt an einem Garagendach entstanden
war, betrug immerhin rund 4.500 Euro. Dieses Geld forderte ein Hausbesitzer
von seiner Versicherung. Doch die weigerte sich, den Betrag auszuzahlen.
Ihre Begründung: Durch sein eigenes Verhalten habe der Betroffene
den Schadenersatz verwirkt. Er hatte nämlich den von der Versicherung
beauftragten Sachverständigen einfach nicht ins Haus gelassen.
Den Vorgang als solchen bestritt der Hausbesitzer gar nicht. Aber er
fühlte sich im Recht, denn genau dieser Mann habe bei ihm in der
Vergangenheit einen anderen Schadensfall bereits abschlägig beurteilt.
Der Gutachter habe damals jegliche Neutralität vermissen lassen.
Deswegen sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, sich nun noch einmal mit
ihm abzugeben.
Das Urteil: Sowohl das Amts- als auch das Landgericht
Köln sahen die Sachlage anders. Den Vertragsbestimmungen zu Folge
habe der Versicherte bei der Untersuchung eines Schadens mitzuwirken
- zumindest innerhalb der Grenzen des Zumutbaren. Das Einlassen eines
Sachverständigen ins Haus gehöre zweifellos dazu. Zwar gebe
es grundsätzlich auch die Möglichkeit, einen solchen Experten
abzulehnen, aber in diesem Fall seien die näheren Umstände
der Ablehnung „vollständig im Dunkeln“ geblieben.
Im Urteil kommt die zuständige Zivilkammer deshalb zu dem Schluss: „Ein
ordentlicher Versicherungsnehmer wird sich nicht so verhalten, wie
es der Kläger getan hat."
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