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Gutachter nicht aussperren

Sonst muss die Versicherung eventuell nicht haften

Wer Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen will, der muss sich gegenüber der Assekuranz auch kooperativ zeigen. Verweigert er nämlich die zumutbare Mitwirkung bei der Aufklärung eines Schadensfalles, dann kann er nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS am Ende komplett leer ausgehen.

(Landgericht Köln, Aktenzeichen 24 S 28/04)

Der Fall: Es ging nicht gerade um eine Kleinigkeit. Der Schaden, der angeblich sturmbedingt an einem Garagendach entstanden war, betrug immerhin rund 4.500 Euro. Dieses Geld forderte ein Hausbesitzer von seiner Versicherung. Doch die weigerte sich, den Betrag auszuzahlen. Ihre Begründung: Durch sein eigenes Verhalten habe der Betroffene den Schadenersatz verwirkt. Er hatte nämlich den von der Versicherung beauftragten Sachverständigen einfach nicht ins Haus gelassen. Den Vorgang als solchen bestritt der Hausbesitzer gar nicht. Aber er fühlte sich im Recht, denn genau dieser Mann habe bei ihm in der Vergangenheit einen anderen Schadensfall bereits abschlägig beurteilt. Der Gutachter habe damals jegliche Neutralität vermissen lassen. Deswegen sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, sich nun noch einmal mit ihm abzugeben.

Das Urteil: Sowohl das Amts- als auch das Landgericht Köln sahen die Sachlage anders. Den Vertragsbestimmungen zu Folge habe der Versicherte bei der Untersuchung eines Schadens mitzuwirken - zumindest innerhalb der Grenzen des Zumutbaren. Das Einlassen eines Sachverständigen ins Haus gehöre zweifellos dazu. Zwar gebe es grundsätzlich auch die Möglichkeit, einen solchen Experten abzulehnen, aber in diesem Fall seien die näheren Umstände der Ablehnung „vollständig im Dunkeln“ geblieben. Im Urteil kommt die zuständige Zivilkammer deshalb zu dem Schluss: „Ein ordentlicher Versicherungsnehmer wird sich nicht so verhalten, wie es der Kläger getan hat."


 

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