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Auf den Zeitpunkt des Heizungsaustauschs kommt es an – nicht auf das AuftragsdatumLandeswärmegesetz für erneuerbare Energien wird für Bestandsgebäude ab 2010 wirksam Bei der im Januar in Kraft tretenden zweiten Stufe des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes gilt der Zeitpunkt des Heizungsaustauschs und nicht die Auftragserteilung. Ab Januar wird in Baden-Württemberg die zweite Stufe des Landeswärmegesetzes wirksam. Künftig müssen neu installierte Heizungen im Gebäudebestand zehn Prozent erneuerbare Energien nutzen. Jetzt noch rasch eine neue Heizung zu bestellen, um die Anforderungen des Gesetzes zu vermeiden, sei nicht sinnvoll, so Claudia Rist. Auch für einen Auftrag im Dezember mit Installation im neuen Jahr gelte das neue Gesetz. „Hausbesitzer sollten sich in Ruhe eine passende Heiztechnik aussuchen. Dazu gehört auch eine kompetente Beratung durch Gebäudeenergieberater.“ Gebäudeenergieberater geben Informationen über die unterschiedlichen Heizsysteme und deren Fördermöglichkeiten. Sie betrachten das Gebäude ganzheitlich und erstellen für die Gebäudetechnik einschließlich Gebäudehülle ein Gesamtkonzept. Nur so zeige sich, welche der Maßnahmen zur Erfüllung des Gesetzes für das Gebäude am sinnvollsten sei, so Rist. Die erste Stufe des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes trat 2008 für Neubauten in Kraft. Diese Vorgaben wurden 2009 durch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes abgelöst. Die Regelungen des Landesgesetzes für bestehende Gebäude bleiben jedoch weiter in Kraft.
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