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Auf den Zeitpunkt des Heizungsaustauschs kommt es an – nicht auf das Auftragsdatum

Landeswärmegesetz für erneuerbare Energien wird für Bestandsgebäude ab 2010 wirksam

Bei der im Januar in Kraft tretenden zweiten Stufe des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes gilt der Zeitpunkt des Heizungsaustauschs und nicht die Auftragserteilung.

Ab Januar wird in Baden-Württemberg die zweite Stufe des Landeswärmegesetzes wirksam. Künftig müssen neu installierte Heizungen im Gebäudebestand zehn Prozent erneuerbare Energien nutzen.
„Hausbesitzer betrifft das Erneuerbare-Wärme-Gesetz, wenn sie ihre Heizung ab dem 1. Januar 2010 austauschen lassen“, sagt Claudia Rist vom Landesprogramm Zukunft Altbau und stellt klar: „Das gilt auch für die Fälle, bei denen der Auftrag zum Austausch bereits 2009 vergeben wurde.“ Für die Erfüllung sieht das Gesetz von Umweltministerin Tanja Gönner eine Reihe von Alternativen vor, etwa eine Verbesserung der Wärmedämmung oder den Anschluss an ein Nah- oder Fernwärme-Netz. Wirksam wird das Gesetz für eine große Anzahl von Gebäuden: Jedes Jahr werden in Baden-Württemberg rund 50.000 Häuser mit neuen zentralen Heizungsanlagen ausgestattet.

Jetzt noch rasch eine neue Heizung zu bestellen, um die Anforderungen des Gesetzes zu vermeiden, sei nicht sinnvoll, so Claudia Rist. Auch für einen Auftrag im Dezember mit Installation im neuen Jahr gelte das neue Gesetz. „Hausbesitzer sollten sich in Ruhe eine passende Heiztechnik aussuchen. Dazu gehört auch eine kompetente Beratung durch Gebäudeenergieberater.“

Gebäudeenergieberater geben Informationen über die unterschiedlichen Heizsysteme und deren Fördermöglichkeiten. Sie betrachten das Gebäude ganzheitlich und erstellen für die Gebäudetechnik einschließlich Gebäudehülle ein Gesamtkonzept. Nur so zeige sich, welche der Maßnahmen zur Erfüllung des Gesetzes für das Gebäude am sinnvollsten sei, so Rist.

Die erste Stufe des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes trat 2008 für Neubauten in Kraft. Diese Vorgaben wurden 2009 durch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes abgelöst. Die Regelungen des Landesgesetzes für bestehende Gebäude bleiben jedoch weiter in Kraft.
Auskunft zum neuen Erneuerbare-Wärme-Gesetz in Baden-Württemberg geben Experten am kostenfreien Beratungstelefon von Zukunft Altbau: 08000 12 33 33.

-------------------------------   Infokasten Zukunft Altbau -------------------------------
    Informationen zum EWärmeG:
  • Fachliche Auskunft geben Energieberater. Sie zeigen, welche Maßnahmen am Haus energetisch und wirtschaftlich sinnvoll sind.
  • Aufklärung zum EWärmeG und Adressen von qualifizierten Gebäudeenergieberatern gibt es bei Zukunft Altbau unter der gebührenfreien Hotline 08000 12 33 33 oder bei www.zukunftaltbau.de
    Fördermöglichkeiten:
  • Eine Zusammenstellung der aktuellen Förderprogramme von Bund und
    Land: www.energiefoerderung.info. Darüber hinaus gibt es Angebote von Kommunen und Energieversorgern.

 


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