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Abstimmung am HörerGericht wandte sich gegen Versammlung via Telefonkonferenz Die moderne Technik macht es möglich, dass Menschen über Kontinente hinweg in Bild und Ton miteinander kommunizieren. Der Einsatz von Webkameras, Videokonferenzen und dergleichen gehört im Geschäftsverkehr zum Alltag. Doch es gibt auch noch Lebensbereiche, in denen im Normalfall großer Wert auf die körperliche Anwesenheit der Betroffenen (oder zumindest deren Vertreter) gelegt wird. Dazu zählen Mitgliederversammlungen nach dem Wohnungseigentümerrecht. Das entsprechende Gesetz enthält eine ganze Reihe von Vorschriften, unter welchen Umständen solche Treffen abgehalten werden müssen. Per Telefonschaltung können die Eigentümer nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht ohne weiteres gültige Entscheidungen treffen. Das musste eine Gemeinschaft zur Kenntnis nehmen, die sich für diesen scheinbar so praktischen und zeitsparenden Weg entschieden und noch nicht einmal die Zustimmung aller Mitglieder eingeholt hatte. Auf einen Protest hin stellte der zuständige Richter schlichtweg fest: "§ 23 WEG (Wohnungseigentümergesetz) sieht vor, dass Beschlüsse der Wohnungseigentümer in einer Versammlung gefasst werden. Eine Telefonkonferenz sieht das Gesetz nicht vor. Eine schriftliche Zustimmung aller Eigentümer erfolgte ebenfalls nicht."
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