Besucherin verletzte sich in dunklem Flur
Zwar gibt es eine Verkehrssicherungspflicht, die es Immobilieneigentümern auferlegt, absehbare Gefahrenquellen auf ihrem Grundstück aus dem Weg zu schaffen. Doch auch von einem unbeteiligten Dritten wird nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS erwartet, dass er sich – den Verhältnissen angemessen – vorsichtig bewegt. Sonst gehen die Gerichte bei Unfällen von einem Mitverschulden aus.
(Amtsgericht München, Aktenzeichen 172 C 20800/06)
Der Fall: Eines Abends, es war schon dunkel, besuchte eine Frau ein ihr bekanntes Anwesen in München. Die Haustüre war nicht beleuchtet, es fand sich auch nirgendwo ein Lichtschalter. So betrat sie das Gebäude und wollte sich langsam nach einem Schalter vortasten. Statt dessen aber stürzte sie kopfüber die Kellertreppe hinab, zog sich Platzwunden, eine Gehirnerschütterung und Prellungen zu. In einem Zivilprozess forderte sie anschließend Schadenersatz und Schmerzensgeld. Ihre Begründung: Schlechte Beleuchtung und unzureichende Absicherung der Kellertreppe hätten den Unfall überhaupt erst verursacht.
Das Urteil: Das Amtsgericht München wollte in dem Prozess weder der einen noch der anderen Partei vollständig Recht geben. Es handle sich hier zwar um eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Eigentümer, doch auch die Verletzte hätte vorsichtiger sein müssen. Die zuständige Richterin im Wortlaut: „Die Klägerin hätte (...) entweder auf ein Betreten des Anwesens völlig verzichten können oder sich an der Hauswand vorsichtig entlang tasten müssen, dass es nicht zu einem Sturz kommen konnte.“ Deswegen wurde ihr ein hälftiges Mitverschulden zur Last gelegt, sie erhielt lediglich 400 Euro Schmerzensgeld.
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