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Eigentümergemeinschaften: Verjährungsfristen beachten!  

Viele Forderungen aus dem Jahr 2006 verjähren am 31. Dezember 2009 / Mahnverfahren schnell einleiten! / Musterbrief zur Aufforderung des Verwalters, tätig zu werden

Am 31. Dezember endet nicht nur das Jahr, sondern auch die Verjährungsfristen für verschiedene Forderungen. Um finanzielle Verluste zu vermeiden, sollten Wohnungseigentümer und Wohneigentumsverwaltungen ihre Ansprüche möglichst schnell geltend machen.

„Durch die Schuldrechtsreform vom 1. Januar 2003 wurde die Verjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt“, erklärt Sandra Weeger-Elsner, Rechtsreferentin beim Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum e.V. Die Frist beginnt jeweils am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. So verjähren u.a. alle im Jahr 2006 fällig gewordenen Hausgelder und Sonderumlagen am 31.12.2009. Gleiches gilt für Betriebskosten- und Jahresabrechnungen, die 2006 vorgelegt wurden. Eigentümer, die eine Wohnung vermietet haben und noch auf Mieten aus dem Jahr 2006 warten, müssen sich ebenfalls beeilen und bis Jahresende ein Mahnverfahren einleiten. Auch Ansprüche einer WEG auf Rückbau von ungenehmigten baulichen Veränderungen verjähren nach drei Jahren.

Mehr Zeit haben Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und WEG-Verwaltungen, wenn es um die Beseitigung von Baumängeln durch den Bauträger geht. Denn die Gewährleistungsansprüche verjähren bei Werkverträgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erst fünf, bei VOB-Verträgen vier Jahre nach der Abnahme. Erfolgte die Abnahme 2006, tritt die Verjährung 2010 oder 2011 ein  – zum jeweiligen Abnahmedatum, nicht zum 31.12.

„Stehen Forderungen aus dem Jahr 2006 aus, sollten Eigentümer den WEG-Verwalter auf das bevorstehende Fristende hinweisen“, rät Weeger-Elsner. Denn nach dem Jahreswechsel müssen säumige Eigentümer und Mieter nicht mehr zahlen.

Einfache schriftliche Mahnungen reichen zeitlich nicht mehr aus, um den Eintritt der Verjährung zu hemmen. Um die Verjährung zu verhindern, müssen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, zum Beispiel durch die Einleitung eines Mahnverfahrens. Widerspricht der Schuldner dem Mahnbescheid nicht, kann schon nach wenigen Wochen ein Vollstreckungsbescheid beantragt und erlassen werden. Sonst kann der Eintritt der Verjährung nur mit einer Klage verhindert werden.

Weitere Informationen zum Mahnverfahren und einen Musterbrief zur Aufforderung des Verwalters, aktiv zu werden, finden interessierte Leser im Internet unter www.wohnen-im-eigentum.de > Aktuelles

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