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Umzug als Privatsache

Finanzamt rechnete mit Hilfe von Routenplanern genau nach

Wenn ein Bürger von einem Ort in den anderen umzieht, dann betrachten das die Finanzämter normalerweise als dessen Privatangelegenheit. Steuerliche Vorteile in Gestalt von Werbungskostenabzug sind nur möglich, wenn sich durch den Umzug die tägliche Fahrtstrecke zur Arbeit um mindestens eine Stunde verkürzt. Doch wer bestimmt diese Fahrtzeit? Darum drehte sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein Prozess.
(Finanzgericht Hamburg, Aktenzeichen 5 K 33/08)

Der Fall: Ein Mitarbeiter im öffentlichen Dienst zog um und gab dafür rund 4.500 Euro aus. Diesen Betrag machte er in der nächstfolgenden Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Wenn man die spezifische Verkehrslage auf der alten und auf der neuen Wegstrecke zur Arbeit vergleiche, dann komme man dabei auf die höchstrichterlich geforderte Fahrtzeitverkürzung von mindestens einer Stunde. Das Finanzamt bestritt dies. Auch der Einsatz von drei Routenplanern aus dem Internet habe ergeben, dass sich lediglich ein deutlich geringerer zeitlicher Vorteil ergebe. Deswegen könne man dem Bürger die beantragten Steuervorteile nicht gewähren. Der Betroffene wehrte sich gegen den Einsatz der Routenplaner. Diese seien gar nicht in der Lage, die Verkehrsbelastung zu Stoßzeiten korrekt zu berechnen.

Das Urteil: Das Finanzgericht wandte sich - wie schon zuvor die Steuerbehörde - gegen die Anerkennung der Werbungskosten. Die Durchschnittswerte der Routenplaner seien durchaus ausreichend, um sich eine Vorstellung von der Zeitersparnis zu machen - zumal der Fiskus immerhin drei unterschiedliche Modelle zu Rate gezogen habe. Außerdem sei der Steuerzahler im Schichtdienst tätig und habe deswegen die Möglichkeit, die Stoßzeiten im Straßenverkehr zu umgehen. Die 4.500 Euro für den Umzug musste der Mann demzufolge aus eigener Tasche begleichen.


 

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