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Sorgfältig planen, Risiken ausschließen

Baurecht schreibt vor: Luftdichtheit und Lüftung sind Pflicht

In der EnEV sind Luftdichtheit sowie Lüftung als zwingende Vorgaben festgehalten. Um diese zu erfüllen, erhalten Planer und Gebäudetechniker zum einen Hilfestellung durch die DIN 4108, Teil 7 – und seit neuestem auch durch die überarbeitete Lüftungsnorm DIN 1946, Teil 6. Jörg Wollnow, Anwendungstechniker beim Schweizer Systemhersteller Siga, weiß: "Viele Architekten hören immer noch 'zu dicht darf es aber auch nicht sein'. Doch es stellt grundsätzlich keinen Widerspruch dar, luftdicht zu bauen und das Gebäude trotzdem mit ausreichend Frischluft zu versorgen. Des Weiteren sind die Projektbeteiligten bei fachgerechter Umsetzung der jeweiligen Normvorschläge vor Haftungsrisiken sicher."

Architekten kennen seit langem die Vorteile einer luftdichten Gebäudehülle und räumen im Bauherrengespräch mit Vorurteilen auf: Die Häuser haben weniger Wärmeverluste an Fugen sowie Leckagen, da Luft nicht unkontrolliert entweichen kann. Dies führt letztlich zu einem geringeren Heizbedarf. Zugluft im Bodenbereich ist passé – das steigert die Wohnbehaglichkeit. Außerdem ist die Konstruktion vor Schimmelschäden, die durch Konvektion entstehen können, effektiv geschützt. Mit dem richtigen Lüftungskonzept wird die verbrauchte, feuchte Luft von innen durch frische, trockene von außen ersetzt. Dies unterstützt die genannten Vorteile für Immobilien und deren Nutzer – und so sieht es die neue Norm vor.

Objekte, die den genannten Anforderungen der EnEV nicht genügen, wären ordnungswidrig. Das hat wiederum unmittelbar Konsequenzen für das private Baurecht – also für die zwischen den Auftraggebern, Planern und Ausführenden geschlossenen Werkverträge. Diese sind bei den Workshops in der Siga-Academy regelmäßig Thema. Dozent und Rechtsanwalt Ulf Köpcke: "Entsprechen Konzeption und/oder Ausführung nicht den Vorgaben, dann ist die Bauleistung werksvertraglich mangelhaft." Heißt: Der Architekt schuldet regelmäßig Schadenersatz, die ausführenden Handwerker sind zur Mängelbeseitigung auf eigene Kosten verpflichtet. Daher ist es unerlässlich, frühzeitig zu prüfen und zu entscheiden, welches der vier vorhandenen Lüftungskonzepte (siehe auch Grafik) im Gebäude realisiert werden soll und umsetzbar ist, damit es insgesamt überhaupt als 'gebrauchstauglich' gilt.

Fazit der Experten: Luftdichtheit sowie eine zuverlässige Lüftung sind Pflicht. Beides stellt letztlich zwei Seiten der Medaille dar. Um die Regelungen einzuhalten und rechtliche Risiken auszuschließen, sind sorgfältige Planung wie Ausführung aller mit diesen Aufgaben zusammenhängenden Leistungen unabdingbar.

Eine luftdichte Gebäudehülle sowie regelmäßiges Lüften sind laut EnEV Pflicht. Die DIN 1946, Teil 6 definiert vier unterschiedliche Lüftungsformen. Hierbei wird zwischen nutzerunabhängiger und notwendiger Lüftung unterschieden. Um mögliche Schadenersatzforderungen zu vermeiden, sollte bereits im Frühstadium der Bauplanung geprüft werden, welches Lüftungskonzept im Gebäude realisierbar ist und als 'gebrauchstauglich' gilt. Abbildung: Siga

siehe auch: www.siga.ch.

 

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Architekt Konrad Fischer




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