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Ein "Attest" vom Vermieter?

Urteil zum Recht auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

Manche Immobilieneigentümer wollen auf "Nummer sicher" gehen, wenn sie ihr Objekt neu vermieten. Sie verlangen von den Bewerbern neben diversen anderen Unterlagen, wie etwa einem Lohn- oder Gehaltszettel, auch eine so genannte Mietschuldenfreiheitsbestätigung vom vorherigen Vermieter. Doch dieser ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nur innerhalb gewisser Grenzen verpflichtet, ein "Attest" über bezahlte Mieten auszustellen.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 238/08)

Der Fall: Zunächst schien alles den üblichen Gang zu gehen. Die alten Mieter einer Wohnung traten an den Eigentümer heran, ihnen die Bescheinigung auszustellen. Der kam dem Wunsch auch in gewisser Weise nach. Er stellte allerdings nur eine Quittung über die geleisteten Mietzahlungen aus. Der Ex-Mieter forderte aber eine viel weiter gehende Bestätigung. Darin sollte auch noch auf die Betriebskostenvorauszahlungen und die noch nicht erfolgte Abwicklung einer Kautionszahlung eingegangen werden. Das verweigerte der Eigentümer kategorisch. Dazu sei er nicht verpflichtet, erwiderte er.

Das Urteil: Tatsächlich durften die Mieter eine solch umfassende Erklärung nicht erwarten, entschied der BGH. Weder aus dem Mietvertrag noch aus den vertraglichen Nebenpflichten heraus ergebe sich ein Anspruch auf Bestätigung über das Bestehen oder das Nichtbestehen von Mietschulden. Das könne juristisch sogar zum Bumerang werden: Der Eigentümer müsse "mit Ausstellen der Bescheinigung beweisrechtliche Nachteile befürchten, falls nachträglich noch Streit über den Bestand und die Erfüllung von Mietforderungen entstehen sollte". Dann könnte nämlich die Bescheinigung für den Vermieter den Charakter eines "Zeugnis(ses) gegen sich selbst" annehmen.

 

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