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Nebenkostenabrechnung ließ zu wünschen übrig

Wenn Eigentümer und Mieter einer Wohnung jeweils mit einer sehr laxen Abrechnungspraxis bei den Nebenkosten einverstanden sind, dann kann ihnen das niemand verbieten. Allerdings ist es empfehlenswert, doch etwas genauer damit umzugehen. Diese Erfahrung machte nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein Vermieter in Brandenburg.

Er hatte seinen Mietern eine Hausgeldabrechung zugesandt, wonach für ein ganzes Jahr rund 1.500 Euro nachzuzahlen seien. Doch in der Auflistung fehlten unter anderem die verbrauchsabhängigen Kosten für Heizung und Warmwasser.

Der zuständige Amtsrichter stellte fest, dass die "Mindestanforderungen" einer ordnungsgemäßen Abrechnung hier nicht erfüllt seien. Dazu gehöre eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, die Anteilsberechnung sowie der Abzug der Vorauszahlungen. Den Mietern sei es nicht zur Last zu legen, wenn sie einzelne Dokumente nicht nachforderten.

Es sei eindeutig die Aufgabe des Eigentümers, die Vollständigkeit der Unterlagen zu prüfen. Weil aber beim späteren Nachreichen der Unterlagen bereits die zulässige Frist überschritten war, blieb der Vermieter auf seiner Forderung sitzen.
(Amtsgericht Oranienburg, Aktenzeichen 24 C 158/08)

 

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