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Hasen als Haustiere

Gericht genehmigte kleines Gehege auf Gartenanteil

Wer sich ein Grundstück mit einer Eigentümergemeinschaft teilt, der kann nicht schalten und walten, wie es ihm gerade einfällt. Sobald zum Beispiel die Haltung von Haustieren andere belästigen könnte, wird sie regelmäßig untersagt. In einem konkreten Fall musste sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Justiz damit befassen, ob ein Kaninchengehege im Garten noch als genehmigungsfreies Privatvergnügen zählt oder nicht. (Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen 16 Wx 58/05)

Der Fall: Eine Familie verfügte innerhalb einer Wohnanlage über einen kleinen Gartenanteil. Darauf errichtete sie zur Freude der Kinder ein sechs Quadratmeter großes Gehege, in dem vier Kaninchen Platz fanden. Das gefiel den übrigen Eigentümern nicht. Sie verwiesen darauf, dass solch ein Maschendrahtgehege mit Holzverkleidung eine bauliche Veränderung darstelle, die nur mit Zustimmung der Gemeinschaft möglich sei. Deswegen müsse unverzüglich alles wieder abgebaut werden. Die Hasenfreunde entgegneten, ihr Eigenbau befinde sich ohnehin im Spielbereich des Gartens (mit Sandkasten und Schaukel) und falle angesichts der großen Grundstücksfläche kaum ins Gewicht. Der Charakter des Anwesens werde dadurch nicht verändert.

Das Urteil: Grundsätzlich müsse man schon von einer baulichen Veränderung ausgehen, beschieden die Richter. Sie ordneten aber trotzdem keine Beseitigung des "Schwarzbaues" an, denn das Gehege füge sich gut in die Umgebung ein. Angesichts des insgesamt 600 Quadratmeter großen Anwesens werde der beherrschende Eindruck eines Ziergartens nicht beeinträchtigt. Auch die Haltung der Tiere selbst bringe für die Nachbarn keinerlei Nachteile, denn von ihnen gehe weder eine Geräusch- noch eine Geruchsbelästigung aus. Soweit die Tiere das Gras innerhalb des Geheges abfressen, so die Richter, "kann diese kleine Gartenfläche ohne weiteres durch eine Nachsaat wiederhergestellt werden".

 

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