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Ein "eigenes Gebäude"?

Problem bei befristeter Anmietung eines historischen Objekts

Die Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn ein historisches Gebäude lediglich für die Dauer von 35 Jahren angemietet wurde. So hat es die Finanz-Rechtsprechung nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS entschieden.
(Finanzgericht Hamburg, Aktenzeichen 6 K 150/07)

Der Fall:    Eine Künstlerin hatte ein unter Denkmalschutz stehendes Objekt aus dem 18. Jahrhundert angemietet, um dort private Wohnräume und ein Atelier einzurichten. Die Miete betrug monatlich nur wenige 100 Euro, doch die Frau investierte weit über 250.000 Euro in die Sanierung des Gebäudes. Diese Ausgaben machte sie anschließend steuerlich geltend - unter anderem auch für die privaten Wohnräume als Aufwendungen "am eigenen Gebäude". Genau das bestritt der Fiskus. Von einem eigenen Gebäude könne man angesichts des befristeten Mietverhältnisses nicht sprechen, auch wenn sich diese Vertragsbeziehung über 35 Jahre erstrecke.

Das Urteil:    Bei einem eigenen Gebäude sei es erforderlich, dass der Steuerpflichtige "zivilrechtlicher oder doch zumindest wirtschaftlicher Eigentümer" sei, entschieden die Finanzrichter. Beides sei hier nicht der Fall, man habe es mit einem Nutzungsberechtigten zu tun. Erst bei einem Nutzungsrecht von mindestens 50 Jahren könne man auch einen Mieter unter Umständen als den wirtschaftlichen Eigentümer betrachten.

 

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