Verschenken ist erlaubt
Übergabe der Wohnung von Vater an Sohn störte die Nachbarn
In Eigentümergemeinschaften ist das Zusammenleben oft sehr genau geregelt. So kann unter anderem vertraglich festgelegt sein, dass eine Wohnung nur mit Zustimmung der übrigen Eigentümer verkauft werden darf. Doch was geschieht, wenn das Objekt gar nicht gegen Entgelt veräußert, sondern verschenkt wird? Diese gar nicht so einfache Frage musste nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Justiz beantworten.
(Kammergericht Berlin, Aktenzeichen 1 W 97/10)
Der Fall: Ein Vater entschloss sich, seine Eigentumswohnung an seinen Sohn zu übergeben. Er wählte dafür die Rechtsform der Schenkung. Und genau damit begannen die Probleme. Denn nun beriefen sich die Behörden plötzlich auf einen im Grundbuch eingetragenen Passus: "Der Wohnungseigentümer darf sein Wohnungseigentum nur mit Zustimmung der Mehrheit derjenigen Eigentümer verkaufen, die mit ihm im gleichen Hausblock wohnen." Der Betroffene sah diese Bestimmung nicht verletzt. Schließlich verkaufe er das Objekt nicht, sondern er verschenke es. Und das auch noch an seinen eigenen Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Deswegen sei er bei dem Rechtsgeschäft nicht auf seine Nachbarn angewiesen.
Das Urteil: Die Richter des Berliner Kammergerichts vertraten in dem Fall abschließend die Meinung, hier sei keine Zustimmung der anderen Eigentümer nötig gewesen. Eine Schenkung zeichne sich eben gerade dadurch aus, dass sie kein Verkauf sei, also keine "rechtsgeschäftliche entgeltliche Veräußerung unter Lebenden". Deswegen treffe der besagte Passus nicht zu und der Vater habe die Eigentumswohnung auf die von ihm praktizierte Weise an seinen Sohn weitergeben dürfen.
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