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Bezahlt und nichts erhalten

Vergebliche Aufwendungen für den Immobilienkauf sind keine Werbungskosten

Wer eine Immobilie vermietet oder verpachtet, der kann einen großen Teil der dabei entstehenden Auslagen als Werbungskosten geltend machen. Das ist insbesondere dann ein finanzieller Trost, wenn sich die Geschäftsidee als nicht so erfolgreich erweist wie ursprünglich gedacht. In diesem Falle ist es dem Vermieter wenigstens möglich, seine Steuerlast zu mindern. Dass man sich nicht in jedem Falle darauf verlassen darf, musste nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Leidtragende eines gescheiterten Grundstücksgeschäfts erfahren.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 37/09)

Der Fall:    Der Kauf zweier unbebauter Grundstücke erwies sich für die Erwerber im Nachhinein als ein großer Fehler. Sie hatten den Preis von 35.000 Euro bereits bezahlt und warteten nur noch auf die Eintragung im Grundbuch. Doch zwischenzeitlich war gegen den Veräußerer ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden und der nunmehr verantwortliche Insolvenzverwalter verweigerte seine Zustimmung zur Eigentumsänderung. Die geprellten Käufer versuchten nun wenigstens, die Anschaffungskosten sowie etliche andere damit verbundene Auslagen (zum Beispiel die Notargebühren) als Werbungskosten geltend zu machen. Das zuständige Finanzamt verweigerte dies. Zwar könne man prinzipiell auch vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigen, doch hier fehle der zwingend erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Ausgaben und der später eventuell möglichen Einkunftsart.

Das Urteil:    Der Bundesfinanzhof gab im Revisionsverfahren den Finanzbehörden und dem vorgeschalteten Finanzgericht Recht. Von Werbungskosten könne hier keine Rede sein, auch nicht von vorweggenommenen Werbungskosten. Es handle sich bei diesen Aufwendungen für Grund und Boden um eindeutige Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten, entschieden die obersten deutschen Finanzrichter und sprachen damit das letzte Wort in dieser Angelegenheit.

 

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