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Neugierde ist kein Grund

Nicht jeder erhält ohne weiteres Einblick ins Grundbuch

Wenn jemand finanzielle Forderungen gegenüber einem anderen hat, dann ist es durchaus verständlich, dass er dieses Geld einzutreiben versucht. So ging es einer Berlinerin, der ein im Einzugsbereich des Amtsgerichts Niebüll lebender Mann mehr als 10.000 Euro schuldete. Der beauftragte Gerichtsvollzieher fand in der Wohnung des Hartz-IV-Empfängers nichts Pfändbares. Daraufhin wandte sich die Frau an das Grundbuchamt und wollte wissen, ob ihr Schuldner vielleicht der Eigentümer des Hauses sei, in dem er wohnte.

Die Behörde verneinte dies. In einem nächsten Schritt wollte die Berlinerin dann wissen, wie denn der Eigentümer heiße und wo er zu erreichen sei. Sie erhoffte sich, über diesen Vermieter weitere Informationen über den Schuldner zu erhalten oder vielleicht sogar einen Teil der hinterlegten Mietkaution beanspruchen zu können. Doch hier machte das Grundbuchamt nicht mehr mit. Die gewünschte Information wurde nicht weitergegeben. Die Rechtsprechung sah es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ebenso. "Das Grundbuch ist anders als das Handelsregister kein öffentliches Register, in das jeder zu Informationszwecken (...) Einsicht nehmen kann", hieß es in der Urteilsbegründung.

Es müssten sachliche Gründe vorgetragen werden, damit zum Beispiel bloße Neugierde ausgeschlossen werden könne. Im konkreten Fall gebe es für die Gläubigerin durchaus noch "andere Erkenntnisquellen", die sie ausschöpfen könne, um etwas über ihren Schuldner in Erfahrung zu bringen.
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Aktenzeichen 2 W 234/10)

 

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