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Grundsteuer sparen - mit kurzem Brief bis 31.12.2011 ans Finanzamt

Die Grundsteuer steht derzeit auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts. Es geht um die Frage, ob ihre Bemessung nach Einheitswerten gegen das Grundgesetz verstößt. Das haben die Verfassungsrichter für den Bereich der Erbschaftsteuer bereits bejaht. Es ist deshalb nach Einschätzung von Experten gut möglich, dass die geltende Regelung und damit die rechtliche Basis für die Grundsteuer entfällt. Je nachdem, was das Bundesverfassungsgericht in diesem Fall als Übergangsregelung bestimmt, kann das eine Steuerersparnis für Eigenheimbesitzer und Wohnungseigentümer bedeuten.

Allerdings: Wer die Chance auf Einsparung der Grundsteuer für das Jahr 2011 wahren will, muss noch vor dem 31. Dezember 2011 aktiv werden und beantragen, dass der Einheitswert aufgehoben wird. Der Antrag wird beim Finanzamt (Bewertungsstelle für Grundbesitz und Verkehrssteuern) gestellt, das den Einheitswertbescheid erlassen hat. Einen Muster-Antragsbrief kann von der Startseite von www.wohnen-im-eigentum.de herunter geladen werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der Antrag noch bis einschließlich 31. Dezember 2011 beim Finanzamt eingegangen ist. Ein Antrag per E-Mail ist nicht möglich. 

Im Antrag sollten das Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (2 BvR 287/11), die Einheitswert-Nummer oder das Aktenzeichen des Einheitswertbescheids angegeben werden. Ist der alte Bescheid nicht mehr aufzufinden, genügt auch die genaue Angabe von Straße, Hausnummer und der Lage der Wohnung im Haus.

Es ist damit zu rechnen, dass das Finanzamt den Antrag zurückweist. Dann muss auch noch gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt werden. Folge: Solange das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht läuft, muss das Finanzamt mit weiteren Entscheidungen abwarten.

 

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