Handwerkerleistungen keine haushaltsnahen Dienstleistungen
Mieter und selbstnutzende Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung können für haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu 4.000 Euro pro Jahr steuersenkend geltend machen, für Handwerkerleistungen dagegen höchstens 1.200 Euro jährlich. Wie die Wüstenrot Bausparkasse AG, ein Tochterunternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, mitteilt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) daher in seinem Urteil vom 06.05.2010 (Az.: VI R 4/09) die beiden Leistungsarten gegeneinander abgegrenzt. Dabei entschied er, dass Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen als Handwerkerleistungen zu qualifizieren sind. Dies gelte auch für handwerkliche Verrichtungen wie etwa regelmäßige Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen.
Eine Zuordnung derartiger Aufwendungen zu den haushaltnahen Dienstleistungen und somit eine zusätzliche Berücksichtigung des entsprechenden Ermäßigungsbetrags scheide daher aus. Haushaltsnah sind Dienste wie zum Beispiel Wohnungsreinigung durch eine Agentur, Gartenpflegearbeiten, Kinderbetreuungskosten oder auch Pflege- und Betreuungsleistungen im Privathaushalt. Selbstverständlich kann ein Privathaushalt beide Leistungsarten in jedem Jahr nutzen und steuerlich geltend machen.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger im Rahmen einer größeren Renovierung an seinem Einfamilienhaus mit einem Großteil seiner Aufwendungen bereits den Förderhöchstbetrag für Handwerkerleistungen erreicht. Für ebenfalls durchgeführte Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken machte er daher den Steuerermäßigungsbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen zusätzlich geltend. Dies wurde von den Vorinstanzen und nunmehr auch vom BFH abgelehnt.
|