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Baufirma ging pleite

Finanzgericht sah verlorene Summe nicht als außergewöhnliche Belastung

Es dürfte zu den Alpträumen eines jeden Bauherrn gehören, dass während der Arbeiten an seiner Immobilie eine der verantwortlichen Firmen Insolvenz anmelden muss. Denn das bedeutet mehrfachen Ärger. Zum einen kommen die Arbeiten ins Stocken und der Terminplan kann nicht eingehalten werden. Zum anderen sind eventuell bereits überwiesene Geldbeträge verloren. Auch steuerlich können Verluste nicht in jedem Fall geltend gemacht werden, wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt.
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 2 K 1029/09)

Der Fall:    Alles war vertraglich klar geregelt. Ein Grundstücksbesitzer hatte mit einer Firma einen Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses zu einem Preis von rund 220.000 Euro geschlossen. Nachdem eine Tranche in Höhe von 44.000 Euro überwiesen worden war, fiel das Unternehmen in Insolvenz. Der Bauherr musste sich eine neue Firma suchen, die auch noch teurer war als der erste Anbieter. Deswegen machte er die gesamten Verluste in Höhe von fast 60.000 Euro in seiner nächsten Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Seine Begründung: Es handle sich, wie vom Gesetzgeber verlangt, um Ausgaben, die der überwiegenden Mehrzahl von Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht entstünden und die unausweichbar gewesen seien. Das zuständige Finanzamt verweigerte die Anerkennung der Summe.

Das Urteil:    Auch die Richter des rheinland-pfälzischen Finanzgerichts konnten dem Steuerzahler keine Hoffnungen machen, über die Steuererklärung wenigstens einen Teil seiner erheblichen Verluste wieder wett zu machen. Die Preisdifferenz zwischen den beiden Anbietern habe ohnehin nichts mit einer außergewöhnlichen Belastung zu tun, sondern müsse den Herstellungs- und Anschaffungskosten zugerechnet werden. Und der Verlust der im voraus bezahlten 44.000 Euro sei lediglich die Folge eines Risikos, das jeder Vertrag mit sich bringe.

 

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