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Leichte Unebenheiten

Frisch verlegter Teppichboden gab Anlass zum Streit

Wenn eine Handwerkerleistung nicht korrekt erbracht wurde, dann ist der Kunde zur Lohnkürzung berechtigt. Doch man darf nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS als Auftraggeber nicht allzu pingelig sein. Fehler, die man mit bloßem Auge kaum erkennen kann und die auch die Nutzung eines Objekts nicht im geringsten beeinträchtigen, müssen ohne finanziellen Ausgleich hingenommen werden.
(Kammergericht Berlin, Aktenzeichen 7 U 120/08)

Der Fall:     Ein Immobilienbesitzer ließ von einem Handwerksbetrieb einen neuen Teppichboden verlegen. Auf den ersten Blick schien alles in Ordnung, doch später war der Auftraggeber gar nicht mehr zufrieden und wollte wegen minimaler Unebenheiten den vereinbarten Arbeitslohn spürbar kürzen. Die Firma wies darauf hin, dass diese Fehler weder optisch auffielen noch im alltäglichen Gebrauch irgendeine Rolle spielten. Eine Beseitigung des Niveauunterschieds sei allenfalls mit einem erheblichen finanziellen und technischen Aufwand (erneute Arbeiten am Estrich) zu bewerkstelligen. Das wolle aber keiner der Beteiligten.

Das Urteil:     Die Unebenheiten im Teppichboden seien zwar bei einer exakten Messung nachzuweisen, räumten die zuständigen Richter ein. Trotzdem müsse die Schadenersatzklage abgewiesen werden. Man könne nämlich nicht von einem Mangel im eigentlichen Sinne sprechen. Die Nutzung des Bodens werde in keiner Weise beeinträchtigt, er sei also voll funktionstüchtig. Außerdem könne man den Fehler optisch nicht wahrnehmen – ein weiterer Grund, auf einen finanziellen Ausgleich zu verzichten.

 

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