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Eine sehr späte Rechnung

Vermieter forderte nach Auszug Grundsteuer-Nachzahlungen

Ist ein mietrechtliches Vertragsverhältnis durch beide Parteien erst einmal ordnungsgemäß beendet, dann sind finanzielle Nachforderungen von Seiten des Eigentümers nur noch in einem gewissen, eng begrenzten Umfang möglich. Hat jedoch der Vermieter die nachträglichen Änderungen nicht selbst zu verantworten, dann sieht der Fall nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS etwas anders aus.
(Landgericht Rostock, Aktenzeichen 1 S 200/08)

Der Fall:     Eigentümer und Mieter einer Immobilie hatten eine Betriebskostenvorauszahlung mit jährlicher Abrechnung vereinbart. Geforderte Nachzahlungen waren stets beglichen worden. Nach dem Auszug der Mieter änderte die Kommune rückwirkend die Grundsteuer für das Objekt - und plötzlich waren zusätzliche - im Prinzip umlegbare - Forderungen für mehrere Jahre fällig. Die Mieter weigerten sich, dies zu begleichen. Sie vertraten die Meinung, nach dem Ablauf des Vertrages gingen sie derartige Angelegenheiten nichts mehr an. Es kam zu einem Rechtsstreit, in dessen Verlauf der Eigentümer weiterhin auf einer Beteiligung an der höheren Grundsteuer beharrte.

Das Urteil:     Das Landgericht Rostock entschied, dass die neu beschlossenen Grundsteuerabgaben umgelegt werden dürften, zumindest für die letzten drei Jahre. Der davor liegende Zeitraum sei nicht mehr betroffen. Insgesamt mussten die längst ausgezogenen Mieter dem Wohnungseigentümer 373 Euro überweisen. Die verspätete Forderung sei nicht dem Eigentümer anzulasten: "Für Verzögerungen durch Amtsträger haftet der Vermieter dem Mieter gegenüber ohnehin nicht. (...) Eine Grundsteuernachforderung aufgrund von Steuerbescheiden nach Ablauf der Abrechnungsfrist hat der Vermieter regelmäßig nicht zu vertreten."

 

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