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Wenn vor Gericht um Lärmbelästigung gestritten wird

Zu den häufigsten Ärgernissen unter Nachbarn gehört die Ruhestörung. Wohnungseigentümer und Mieter empfinden es regelmäßig als schier unerträglich, wenn sie innerhalb ihrer eigenen vier Wände mit Lärm von außerhalb belästigt werden. Sie schöpfen dann alle Rechtsmittel aus, bis hin zur Revision vor dem Bundesgerichtshof und bis zur Verfassungsbeschwerde. Mit wechselndem Erfolg, wie diese Extra-Ausgabe des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zeigt.

Am Beispiel von acht Fällen wird dargestellt, wo die Grenzen des Zumutbaren liegen. Wo also die Lärmquelle umgehend ausgeschaltet werden muss, wenn das möglich ist, oder wo zumindest eine Mietminderung debattiert werden muss. Die Spanne reicht vom unerlaubten Bolzen Jugendlicher in der Nachbarschaft bis hin zum "Klassiker" aller Ruhestörungs-Klagen, nämlich zu den vermeintlich zu lauten Kirchenglocken.

Wer schon einmal in der Nähe eines Altglascontainers gewohnt hat, der weiß: Das Klirren der eingeworfenen Flaschen kann sehr störend sein. So empfanden es auch zwei Familien, deren Häuser in 7 und 16 Metern Entfernung von einem Container lagen.. Sie forderten dessen Umsetzung in eine weniger bewohnte Gegend. Mit diesem Wunsch stießen sie aber vor dem Verwaltungsgericht Aachen (Aktenzeichen 6 K 2346/09) auf taube Ohren. Der Behälter durfte bleiben. Die zuständige Gemeinde habe bei der Auswahl des Standorts durchaus Vernunft walten lassen, denn ein Altglascontainer müsse gut erreichbar sein und sich in einem Bereich sozialer Kontrolle befinden. In einer entlegenen Gegend drohe eine wilde Müllkippe rund um den Container.

Ein innerstädtischer Platz hatte sich während der Nachtzeit zu einem beliebten Treffpunkt junger Menschen entwickelt. In warmen Nächten versammelten sich dort mehrere hundert Personen, was von den Anwohnern als unzumutbar empfunden wurde. Die Ordnungsbehörde entschied sich auf deren Beschwerden hin, den Betrieb einer auf dem Platz befindlichen Trinkhalle stark einzuschränken. An Sonn- und Feiertagen sollte nur noch bis Mitternacht geöffnet sein. Das Verwaltungsgericht Köln (Aktenzeichen 1 L 492/11) hielt dies für völlig angemessen. Die ständigen Bezugsmöglichkeiten an Alkohol und Nikotin durch die Trinkhalle hätten dazu beigetragen, den nächtlichen Rummel auf dem Platz aufrecht zu erhalten. Im Urteil hieß es: "Es ist davon auszugehen, dass durch die Sperrzeitverlängerung sich (…) nach Mitternacht weniger Personen aufhalten werden, da es ihnen an ‚Nachschub’ an Getränken und Zigaretten fehlen wird."

Wenn es um Ruhestörung geht, dann konkurrieren stets zwei Interessen: das Recht des einen auf Selbstverwirklichung und das Recht des anderen, in seinem Alltag von den Lebensäußerungen der Nachbarn verschont zu bleiben. Genau solch eine Fallkonstellation hatte das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 2 BvR 693/09) zu entscheiden. Der Verwalter einer Wohnanlage hatte ein Hausverbot gegen den Besucher einer psychisch kranken Wohnungseigentümerin ausgesprochen, weil es während des Aufenthalts dieser Person regelmäßig zu erheblichem Lärm gekommen war. Die Verfassungsrichter hielten das nicht für angemessen. Der Besucher sei die einzige Vertrauensperson der Eigentümerin gewesen und man habe von Seiten des Verwalters nicht gründlich genug geprüft, ob andere, mildere Maßnahmen nicht auch ausreichten.

Was macht man eigentlich, wenn eine Lärmquelle aus einer Wohnung partout nicht auszuschalten ist? Ein Hobbybastler aus Baden-Württemberg ließ die ganze Nacht hindurch den Motor einer elektrischen Laubsäge laufen. Auf Beschwerden hin teilte er der Polizei mit, er denke gar nicht daran, das Gerät auszuschalten. Daraufhin entschied ein Amtsrichter, dass die Wohnung zu durchsuchen und die Störquelle zu beschlagnahmen sei. Das sei angemessen gewesen, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 14 Wx 9/10). Denn hier werde in einem unzulässigen Ausmaß die Gesundheit anderer geschädigt.

Ebenfalls um eine nicht hinnehmbare Belästigung handelte es sich nach Meinung der Anwohner, als in einem innerstädtischen Ladengeschäft ständig nachts Ware angeliefert wurde. Dabei ging es hauptsächlich um Elektroartikel - also Gegenstände, die im Gegensatz zu frischen Lebensmitteln nicht zwingend zu ungewöhnlicher Stunde transportiert werden müssen. Zudem hatte die Firma nur eine genehmigte Betriebszeit zwischen 6 und 22 Uhr. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen 7 B 1316/08) untersagte deswegen die nächtlichen Aktionen. Der Geschäftsinhaber müsse auf seine Lieferanten Einfluss nehmen, dass sie in Zukunft nicht mehr ganz so ungewöhnliche Zeiten wählen.

Ganz selten haben Nachbarn eine Chance vor dem Kadi, wenn sie gegen das Läuten von Kirchenglocken klagen. In der Regel weisen Richter die Betroffenen darauf hin, dass die Gotteshäuser lange vor ihrem Einzug an dieser Stelle standen und dass liturgisches Läuten als durchaus sozialadäquat hinzunehmen sei. In einem konkreten Fall war die Ausgangslage etwas anders: Die Kirchengemeinde hatte ein neues, lauteres Geläut eingebaut. Deswegen hofften Anwohner, ihre Klage könnte erfolgreich sein. Doch auch hier ließ das Verwaltungsgericht Arnsberg (Aktenzeichen 7 K 2561/06) nicht mit sich reden. Die große Glocke überschreite zwar die Werte der Lärmschutzverordnung, komme jedoch nur zu zwei Gottesdiensten in der Woche und an wenigen sonstigen bedeutenden Festtagen zum Einsatz. Das müsse man aushalten.

Fußballspielen ist die Leidenschaft vieler Jugendlicher. Nicht immer wählen sie allerdings für ihr Hobby sozialverträgliche Orte. So war es auch in einer Gemeinde in Rheinland-Pfalz. In einer Nebenstraße, an einem Wendehammer, nutzten die Nachwuchsfußballer einen Trafokasten als Zielobjekt. Ständig zielten sie darauf. Das taten sie auch, nachdem Schilder mit den Aufschriften "Ballspielen nicht erlaubt" und "Kein Bolzplatz" angebracht worden waren. Ein Nachbar, dessen Grundstück nur 19 Meter entfernt war, wurde fortwährend gestört. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 7 A 10789/07.OVG), das der Betroffene angerufen hatte, musste die zuständige Verbandsgemeinde gegen das unerlaubte Fußballspielen einschreiten.

Nicht für jeden Lärm kann jemand verantwortlich gemacht werden. Das mussten Mieter erfahren, die gegenüber einem Wohnungseigentümer eine Mietminderung geltend machen wollten. Sie fühlten sich durch Besucher eines Restaurantschiffs und einer Veranstaltungshalle gestört, die sich nachts auf dem Heimweg manchmal ziemlich laut verhielten. Das Amtsgericht Köpenick (Aktenzeichen 12 C 44/06) sah aber keine Veranlassung, dies dem Wohnungseigentümer zuzuschreiben. Im Urteil hieß es: "Die Rücksichtslosigkeit im Umgang miteinander in einer Stadt wie Berlin mag man beklagen, sie ist aber in der Innenstadt Berlins eine ortsübliche Belästigung (…)."

 

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