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Heimkosten und Fiskus

Entscheidung des BFH zur außergewöhnlichen Belastung

Die Kosten für einen krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Seniorenheim sind auch dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht und neben Unterkunft und Verpflegung keine zusätzlichen Pflegekosten entstanden sind. So wurde es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS höchstrichterlich entschieden.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 38/09)

Der Fall:    Eine fast 75-jährige Frau zog nach einer stationären Behandlung im Krankenhaus nicht zurück in ihre bisherige Wohnung, sondern auf dringendes Anraten der Ärzte in den Bereich des Betreuten Wohnens eines Seniorenheims. Die Eigentumswohnung behielt sie aber trotzdem bei. In ihrer Steuererklärung machte sie die Kosten für die Miete im Heim und für die Verpflegung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil keine anerkannte Pflegestufe vorliege und auch das Merkmal „H“ (Hilflosigkeit) im Behindertenausweis fehle.

Das Urteil:    Die Kosten für eine altersbedingte Unterbringung in einem Altenheim gehörten im Normalfall zu den - nicht absetzbaren - Aufwendungen der Lebensführung, stellten die Richter des Bundesfinanzhofs fest. Hier liege der Fall allerdings anders, denn es handle sich eindeutig um Krankheitskosten - in diesem Fall eine Psychose, die es der Frau unmöglich macht, ihre Angelegenheiten wahrzunehmen. Das Argument der fehlenden Pflegestufe zähle hier nicht. Die Pflegebedürftigkeit sei keine unverzichtbare Voraussetzung, wenn jemand wie hier eine außergewöhnliche Belastung geltend mache.

 

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