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Spät, aber nicht zu spät

Versicherte hatten sich mit Stehlgutliste viel Zeit gelassen

Nach einem Wohnungseinbruch ist es von erheblicher Bedeutung, dass Polizei und Versicherung von den Opfern möglichst schnell eine Liste des gestohlenen Gutes erhalten, auf der die verschwundenen Gegenstände detailliert aufgelistet und beschrieben sind. Wer allzu sehr bummelt, der läuft Gefahr, dass ihm am Ende ein Teil des Schadens nicht ersetzt wird. Eine Familie aus Baden-Württemberg handelte nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS trotz langen Wartens gerade noch rechtzeitig.
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 12 U 89/11)

Der Fall:     Mitte März war in das Haus einer Familie eingebrochen worden. Der Schaden betrug nach eigenen Angaben etwa 23.000 Euro. Doch erst Mitte Mai überreichten die Betroffenen die erforderliche "Stehlgutliste" der Polizei. Das war nach Meinung der Hausratversicherung deutlich zu spät. Die Begründung: Der Versicherte habe die Pflicht, bei der Aufklärung der Straftat nach Kräften mitzuwirken. Dazu gehöre zwingend eine rasche Zusammenstellung des Diebesguts. Die Betroffenen sollten deswegen nur noch eine Pauschale in Höhe von 5.000 Euro erhalten, wogegen sie sich zwei Gerichtsinstanzen hindurch zur Wehr setzten. Sie sahen bei sich keinen Fehler. Es habe eben lange gedauert, die gestohlenen Gegenstände zu erfassen, weil sie zum Teil schon seit Jahrzehnten im Besitz der Familie gewesen seien.

Das Urteil:     Ein Zivilsenat des OLG Karlsruhe entschied zu Gunsten der Versicherten. Zwar sei es wirklich wichtig, dass man sich mit der Liste nicht allzu viel Zeit lasse. Diese Aufstellung diene dazu, mit größerem Erfolg nach der Beute zu fahnden. Aber die Betroffenen seien - als Laien - hier nicht deutlich genug auf die Dringlichkeit der Sache hingewiesen worden. Genau das wäre aber notwendig gewesen, wenn sich die Versicherung zum Teil leistungsfrei stellen wollte. So reiche es allenfalls zum Vorwurf einer leichten Fahrlässigkeit gegenüber den Versicherten. Der Schaden müsse ihnen daher in vollem Umfang ersetzt werden.

 

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