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„Seniorengerecht“ heißt nicht: barrierefrei

Wer ein Haus oder eine Wohnung fürs Alter sucht, darf sich nicht auf das Werbeversprechen „seniorengerecht“ verlassen. Es garantiert den Käufern nicht etwa Barrierefreiheit  oder bestimmte Ausstattungsmerkmale wie Haltegriffe im Bad. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (10 U 1504/09), teilt der Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum e.V. mit.

Im entschiedenen Fall verlangte ein Ehepaar Schadensersatz, weil der Balkonzugang in seinem neu erworbenen Domizil wegen einer hohen Stufe nicht barrierefrei war. Der Verkäufer hätte in Prospekten, Anzeigen und auf dem Bauschild „seniorengerechte“ Wohnungen versprochem. Doch das – so das Oberlandesgericht – sagt im Grund gar nichts. Der Begriff „seniorengerecht“ habe keine klar umrissene Bedeutung, aus der sich bestimmte Ausstattungsmerkmale herleiten ließen. Er sei kein Rechtsbegriff mit festem Inhalt. Jedenfalls bedeute er nicht, dass die Wohnung barrierefrei und komplett mit Rollstuhl oder Rollator begehbar sein müsse. Schließlich sei nicht jeder Mensch im fortgeschrittenen Alter auch behindert. Das ist anders, wenn der Verkäufer „Barrierefreiheit“ zusagt. Dann regelt die DIN-Norm 18040-2 genau, welche Bedingungen der Wohnraum erfüllen muss.

Wohnen im eigentum rät: „Lassen Sie sich vom Haus- oder Wohnungsverkäufer genau erläutern, was er konkret mit Versprechungen wie 'seniorengerecht', 'altersgerecht' oder 'behindertenfreundlich' meint, und dies im Detail in der Baubeschreibung festlegen. Diese sollten Sie dann von einem Wohnberater für Ältere überprüfen lassen, ehe Sie den Kaufvertrag unterschreiben. Dann sind noch Nachbesserungen  am Leistungsumfang beziehungsweise der Wohnung möglich.“
Sandra Weeger-Elsner, Rechtsberaterin bei wohnen im eigentum, rät: „Wer für seine Wohnung oder sein Haus eine bestimmte Ausstattung haben will, muss dafür sorgen, dass dies detailliert in Bauvertrag, Baubeschreibung und Bauplänen festgehalten ist.“

siehe auch: www.wohnen-im-eigentum.de

 

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