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Bademuffel müssen Erweiterung eines Schwimmbads nicht bezahlen

Beschließen die Mitglieder einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern mit der erforderlichen Mehrheit, ihre Wohnanlage instandzusetzen oder zweckmäßig zu modernisieren, müssen sich auch diejenigen Eigentümer an den Kosten beteiligen, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben. Dagegen  sollten bauliche Veränderungen, die darüber hinausgehen, nur erfolgen, wenn sämtliche betroffenen Eigentümer zustimmen. Wer nicht zustimmt, darf später auch nicht an den Kosten beteiligt werden, wenn trotzdem gebaut wird. Die Wüstenrot Bausparkasse AG, eine Tochtergesellschaft des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, weist auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (V ZR 65/11) hin.

Eine Eigentümergemeinschaft hatte im entschiedenen Fall mehrheitlich beschlossen, das gemeinschaftliche Schwimmbad zu sanieren und um einen Ruheraum zu erweitern. Dazu sollte ein Teil der ehemaligen Hausmeisterwohnung einbezogen werden. Ein Eigentümer stimmte gegen diese Maßnahme, versäumte es aber, rechtzeitig eine Anfechtungsklage einzulegen und den Beschluss so zu Fall zu bringen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass er sich nur an den Kosten für die Sanierung des Bades beteiligen müsse. Dagegen stelle die Erweiterung des Bades keine Modernisierung und „sinnvolle Neuerung“, sondern eine Umgestaltung der Wohnanlage dar. Stimmen einzelne Eigentümer solchen baulichen Veränderungen nicht zu, müssten sie sich nicht an den Kosten beteiligen. Dies gelte auch dann, wenn sie die bauliche Veränderung toleriert und den Beschluss nicht gerichtlich angefochten haben.

 

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