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Bauzeitzinsen können Herstellungskosten sein

Zinsen für Kredite zur Finanzierung einer Immobilie, die während der Bauphase anfallen, können unter Umständen als Herstellungskosten anerkannt werden. Dadurch erhöhen sie die Abschreibungsbasis. Nach Angaben der Wüstenrot Bausparkasse AG, einer Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, gilt dies zum Beispiel für Zinsen, die bis zu dem Zeitpunkt entstehen, ab dem die Absicht einer Vermietung ersichtlich wird. Das ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts München vom 24.11.2011 – Az.: 11 K 2686/10.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger ein Haus gebaut und mit Krediten finanziert, das er nach Fertigstellung verkaufen wollte. Da sich der Verkauf nicht verwirklichen ließ, behielt er das Objekt und vermietete es. Gegenüber dem Finanzamt machte er für die Ermittlung der Absetzung für Abnutzung (AfA) die Herstellungskosten zuzüglich der bis zum Zeitpunkt der Vermietung fälligen Finanzierungskosten geltend. Nach diesem Zeitpunkt entstandene Zinsen waren unstrittig Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Bauzeitzinsen wollte das Finanzamt hingegen nicht als Teil der Herstellungskosten anerkennen.

Das Gericht gab jedoch dem Kläger Recht. Es begründete seine Auffassung damit, dass die ursprünglich nicht vorhandene Vermietungsabsicht des Bauherren den Bauzeitzinsen den Werbungskostencharakter genommen hätte, die somit Herstellungskosten seien. Es ließ jedoch eine Revision an den Bundesfinanzhof zu, da ein solcher Fall bisher höchstrichterlich nicht geklärt sei.

 

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