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"Direkter Seezugang"?

Immobilienverkäufer sollte besser eindeutige Anzeigen schalten

Es ist verständlich, dass der Verkäufer eines Hauses sein Objekt in den leuchtendsten Farben schildert. Schließlich will er einen guten Preis erzielen. Doch man sollte dabei nicht allzu sehr übertreiben und vor allem nichts behaupten, was gar nicht stimmt. Wenn in einem Exposé die Formulierung "direkt an den See grenzend" verwendet wird, dann sollte auch ein Zugang zum Ufer gewährleistet sein. Sonst droht eine spätere Schadenersatzklage des Erwerbers, wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS berichtet.
(Oberlandesgericht Schleswig, Aktenzeichen 3 U 49/10)

Der Fall:    "Toplage! Einfamilienhaus mit direktem Seezugang", hieß es in einem Maklerexposé. Weiter war davon die Rede, das Grundstück sei "wunderschön eingewachsen und direkt an den (...) See grenzend". Nach Vertragsabschluss stellte sich allerdings heraus, dass zwischen dem Grundstück und dem See ein fünf Meter breiter Uferstreifen lag, der in der Hand eines anderen Eigentümers war. Die Erwerber fühlten sich getäuscht und strengten eine Schadenersatzklage an. Der Verkäufer betonte, er sei selbst von einer Uferlage ausgegangen. Näheres habe er nicht gewusst, da er das Grundstück auch nur geerbt habe. Eine vorsätzliche Täuschung seinerseits liege nicht vor.

Das Urteil:     Beide mit dem Fall befassten Gerichtsinstanzen schlugen sich in ihren Urteilen auf die Seite des Käufers. Die Formulierungen im Exposé seien so eindeutig, dass man bei Vertragsschluss von einer Lage direkt am See habe ausgehen müssen. Vor dem Landgericht war ein Sachverständiger gehört worden, der den Wertverlust wegen des fremden Grundstücksstreifens mit 7.500 Euro beziffert hatte. Diese Summe musste der Verkäufer als Schadenersatz bezahlen.

 

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