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Falsch eingeordneter Steuerbeleg hatte weit reichende Folgen

Bevor man seine Steuererklärung beim Finanzamt abgibt, sollte man sich noch einmal vergewissern, ob wirklich alle relevanten Unterlagen und Quittungen beigefügt bzw. erwähnt sind. Denn ein bestandskräftiger Steuerbescheid kann später nicht so ohne weiteres korrigiert werden. Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt, verlor ein Immobilienbesitzer auf diese Weise die Chance, Handwerkerleistungen abzuschreiben.
(Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 11 K 4034/09 E)

Der Fall:    Es war ein kleiner Fehler mit großen Folgen. Ein Steuerzahler hatte eine Handwerkerrechnung unter den Quittungen des Folgejahres einsortiert, obwohl er sie im zurückliegenden Jahr bereits bezahlt hatte. Doch das fiel ihm erst auf, als der Steuerbescheid rechtskräftig ergangen war. Er bat um eine Korrektur, die das Finanzamt allerdings verweigerte. Zwar sei es prinzipiell möglich, einen Bescheid beim nachträglichen Bekanntwerden von Beweismitteln oder Tatsachen zu ändern. Doch hier treffe den Steuerzahler selbst ein grobes Verschulden und dadurch habe er sich dieser Möglichkeit beraubt.

Das Urteil:    Die Finanzrichter zeigten grundsätzlich großes Verständnis für den Betroffenen. Es könne "sicherlich jedem einmal passieren, dass ein Beleg falsch zugeordnet wird", hieß es in der schriftlichen Urteilsbegründung. Auf der anderen Seite dürften aber bestandskräftige Steuerbescheide aus Gründen der Rechtssicherheit "nur unter sehr engen Voraussetzungen" geändert werden. "Fehler, die erkennbar waren und hätten vermieden werden können", seien aber als grob fahrlässig zu bewerten.

 

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