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„Bis zur Haustür“

Mehr war bei einer Lieferung nicht vereinbart gewesen

Wer bei einer Firma eine Warensendung bestellt und vertraglich eine Lieferung „bis zur Haustür“ vereinbart, der sollte wissen, wie er die Ware dann innerhalb seines Hauses weiter transportieren will. Auf eine spontane Gefälligkeit des Lieferanten sollte er sich lieber nicht verlassen, denn das kann ihm nach Information des Infodienstes Recht und Steuern Haftungsprobleme bescheren.
(Amtsgericht Mannheim, Aktenzeichen 3 C 312/12)

Der Fall: Ein Kunde, der unter anderem ein neues Waschbecken bestellt hatte, wohnte im Obergeschoss eines Hauses. Zugesagt war ihm lediglich eine Lieferung frei Haustüre. Doch der Mitarbeiter der Firma erklärte sich kulanterweise bereit, die Ware innerhalb des Anwesens hochzutragen. Dabei kam es zu einem Schadensfall: Dem Mitarbeiter rutschte das Waschbecken aus der Verpackung, die Bodenfliesen und eine Fenstertüre wurden in Mitleidenschaft gezogen. Daraufhin forderte der Kunde von der Firma Schadenersatz.

Das Urteil: Es handelte sich beim Hineintragen des Waschbeckens in das Anwesen, über die Haustüre hinaus, um eine Gefälligkeitsleistung. Deswegen bestand nach Ansicht des zuständigen Amtsgerichts kein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Firma. Im schriftlichen Urteil hieß es unmissverständlich: „Der Kunde kann hier nicht erwarten, dass durch ein solches, überobligationsmäßiges Verhalten eines Angestellten eine Einstandspflicht des Verkäufers entsteht.“ Dabei sei es unwesentlich, ob der Mitarbeiter bei der Lieferung noch einmal ausdrücklich auf die Rechtslage hinweist oder nicht.

 

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