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Das Bild musste weg

Mieterin hatte ohne Erlaubnis das Treppenhaus dekoriert

Es ist für viele Mieter und Eigentümer von Wohnungen äußerst verlockend, ihren begrenzten Lebensraum ein wenig über die Wohnungstüre hinaus auszuweiten. Sie "parken" ihre  Schuhe auf der Fußmatte, sie drapieren Blumentöpfe im Treppenhaus und sie stellen sogar kleine Regale auf. Wenn die Nachbarn Klage einreichen, dann ordnen Gerichte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS häufig die Entfernung der Gegenstände an.
(Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 220 C 27/11)

Der Fall:     Eine Mieterin hatte im Bereich des Treppenaufgangs ein Bild an der Wand angebracht, ohne vorher jemanden um Erlaubnis zu fragen. Der Eigentümer wollte das nicht dulden. Seiner Meinung nach war das überhaupt nicht mit der Gemeinschaftsnutzung dieser Fläche vereinbar. Aber trotz mehrfacher Aufforderung kam die Mieterin der dringenden Bitte nicht nach. Sie ließ das Bild einfach hängen, denn sie dachte, so viel Gestaltungsspielraum stehe ihr zu.

Das Urteil:     Das Amtsgericht Köln hatte wenig Verständnis für die eigenmächtige Ausschmückung. Es gebe einen klaren Anspruch des Eigentümers "auf Beseitigung und Nichtwiederanbringung des von der Beklagten im Treppenhaus aufgehängten Bildes". Schließlich handle es sich hier um eine Sondernutzung von nicht gemieteten Räumen, hieß es im schriftlichen Urteil des Mietrichters.

 

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