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Keine Vertragsstrafe

Eigentümergemeinschaft wollte Vermietung an Medizintouristen ahnden

Auf einer Versammlung beschlossen die Eigentümer einer Wohnanlage die Einführung einer Vertragsstrafe, falls eines der Mitglieder seine Wohnung ohne Zustimmung des Verwalters vermiete. Es ging vor allem um wechselnde kurzfristige Vermietungen, die von Hausgemeinschaften in der Regel als Belästigung empfunden werden. Tatsächlich kam es in der Folgezeit zu einem entsprechenden Fall. Ein Eigentümer hatte sein Objekt für einen beschränkten Zeitraum sechs Mal an sogenannte Medizintouristen vergeben. Deswegen sollte er 12.000 Euro Vertragsstrafe bezahlen. Vor dem Amtsgericht hatte die Gemeinschaft nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS noch Erfolg, vor dem Landgericht und dem BGH nicht mehr. Im Urteil hieß es, eine derartige Vertragsstrafe gehe über die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft hinaus und sei deswegen nichtig.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 105/18)