Wohnen im Eigentum e.V. rät Wohnungseigentümern zu vorherigen Absprachen
Mit dem Herbst werden die Tage wieder kürzer. Wohnungseigentümer denken über die Beleuchtung ihrer Balkone nach. Dabei ist Vorsicht geboten! Schnell kann das Installieren von Lampen oder auffälligen Lichterketten zum Streit mit den Miteigentümern führen. Denn der Balkon gehört zwar zur Wohnung, ist aber Gemeinschaftseigentum. Wohnen im Eigentum e.V. (WiE) empfiehlt: Vorherige Absprachen beugen Konflikten vor.
Installiert ein Wohnungseigentümer auf "seinem" Balkon eine feste, von außen sichtbare Beleuchtung, handelt es sich um eine bauliche Veränderung (§ 22 Abs. 1 WEGesetz). Dies gilt grundsätzlich auch für Lichterketten, die zwar nicht fest mit dem Balkon oder der Balkonbrüstung verbunden, aber dauerhaft installiert sind, also nicht etwa nur zur Weihnachtszeit. Zu baulichen Veränderungen an Balkonen muss die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Zustimmungsbeschluss fassen, in dem die Art und Weise der Installation vorgegeben und die Kostenfrage geregelt werden kann. Ist nur ein Miteigentümer dagegen, kann er den Beschluss anfechten. Dann darf die Beleuchtung nicht angebracht werden oder ist - wenn schon eigenmächtig ausgeführt - zurückzubauen.
Anders, wenn es ums zeitweise Anbringung von Lichterketten etwa in der Weihnachtszeit geht; diese können als "übliche" Benutzung des Balkons durchgehen. Aber Vorsicht: Zu hell oder schrill sollte der Lichtschmuck nicht sein. Eigentümer haben nämlich aufeinander Rücksicht zu nehmen (§ 14 WEGesetz): Ständige Lichtblitze in Neonfarben? Verstörend. Große Herzen in Pink und Orange? Geschmacklich fraglich. Nackte Weihnachtsmänner? In den Augen vieler einfach zu anstößig.
WiE rät: Bevor Eigentümer Geld in auffälligen Lichterschmuck stecken, sollten sie bei baulichen Veränderungen ein Beschluss herbeiführen und ansonsten die Sache mit ihren Miteigentümern bereden. Auch ein Blick in die Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist zu raten, denn darin können Regelungen zur Balkonnutzung vorgegeben sein. Vielleicht gibt es auch eine Hausordnung, die das Aufhängen von Weihnachtsschmuck im und am Gemeinschaftseigentum regelt? Eine solche können die Eigentümer jederzeit beschließen, und das ist zur Streitvorbeugung auch sinnvoll. Gegenüber Mietern kann die Hausordnung dann in den Mietvertrag einbezogen werden. Das vermeidet Streit darüber, was saisonal zulässig ist, und wahrt so den Hausfrieden.
Die rechtliche Einordnung aller möglichen Baumaßnahmen in Wohnungseigentumsanlagen klärt WiE in dem praktischen Wegweiser "Wie viele müssen zustimmen? Das Baumaßnahmen-ABC für Wohnungseigentümer und WEGs". Es steht zum kostenfreien Download bereit unter www.wohnen-im-eigentum.de/modernisierungs-knigge.