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Sommerlicher Wärmeschutz

Achtung: Dieser Artikel bereits mehrere Monate alt und ggf. nicht mehr aktuell.

WEG muss fast immer zustimmen

WiE informiert: Nur innenliegender Sonnenschutz und mobile Klimageräte können allein umgesetzt werden

Sommer, Sonne, Sonnenschein - im Hochsommer können heiße Tage zur körperlichen Belastung werden. Um sich in den eigenen vier Wänden davor zu schützen, können Wohnungseigentümer Maßnahmen zum sommerlichen Hitzeschutz ergreifen. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) informiert, welche Möglichkeiten es gibt und was Wohnungseigentümer dabei beachten müssen. In fast allen Fällen muss die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) über die Maßnahme beschließen, da das Gemeinschaftseigentum davon betroffen ist.

Wärmedämmung
Eine effektive Wärmedämmung des Gebäudes ist das A und O. Sie ist nicht nur für die kühleren Jahreszeiten wichtig, da sie dazu beiträgt, Heizenergie zu sparen, sondern auch für den Sommer sinnvoll, denn sie hält die Wärme draußen und sorgt für ein angenehmes Raumklima. Doch gerade ältere Gebäude sind häufig gar nicht gedämmt bzw. verfügen über eine schlechtere Dämmung als Neubauten. Je nachdem, was nachträglich gedämmt werden soll (Außenwand, Dach, oberste Geschossdecke, Kellerdecke), kann die Maßnahme mit hohen Kosten verbunden sein.

WiE informiert
„Neben den baulich-technischen Abwägungen sollten sich Wohnungseigentümer vor der Beschlussfassung zunächst ausführlich über die Frage der Kostenverteilung informieren und die Mehrheitsverhältnisse in ihrer Eigentümergemeinschaft ausloten“, rät Michael Nack, Rechtsreferent bei Wohnen im Eigentum. Denn abhängig davon, mit welcher Mehrheit eine bauliche Veränderung beschlossen wird, gelten laut Wohnungseigentumsgesetz andere Regeln für die Kostenverteilung. Nur wenn eine doppelt qualifizierte Mehrheit der Eigentümer (mehr als zwei Drittel der Stimmen und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile) zustimmt oder sich die bauliche Maßnahme amortisiert, müssen alle Wohnungseigentümer gemäß ihrer Miteigentumsanteile die Kosten tragen. Kommt nur eine einfache Mehrheit zustande, zahlen nur die „Ja-Sager“ – also diejenigen, die für die Maßnahme gestimmt haben.

Daher ist es bei kostenintensiven Maßnahmen wie einer Dach- oder Fassadendämmung sinnvoll, den Beschlussvorschlag so zu formulieren, dass der Beschluss nur dann zustande kommt, wenn sich auch die doppelt qualifizierte Mehrheit findet und damit die Kosten auf alle Eigentümer verteilt werden.

Sonnenschutz an der Außenseite von Fenstern & Balkon- und Terrassentüren am wirkungsvollsten
Fenster und Balkon- bzw. Terrassentüren spielen beim sommerlichen Wärmeschutz eine große Rolle, da die Glasscheiben die Sonnenstrahlen in Wärmestrahlen umwandeln, die die Wohnräume dann beheizen. Am wirkungsvollsten schützen deshalb außenliegende Rollläden oder Außenjalousien (Raffstores). Mit ihnen kommt die Wärme nicht so schnell ins Haus.

Eine kostengünstige Maßnahme stellen Sonnenschutzfolien dar, die außen an die Fenster angeklebt werden. Jedoch können diese Folien die Räume verdunkeln – je nachdem wie stark sie getönt sind und sollten deshalb im Herbst wieder entfernt werden. Außerdem sollten Wohnungseigentümer bei der Auswahl der Folie darauf achten, dass sie keinen Spiegeleffekt auslösen, der die Nachbarn stören könnte. 

Bei großflächigen Fenstern bzw. Fensterfronten können spezielle Sonnenschutzgläser (mit reflektierender Beschichtung auf der Innenseite des Außenglases) sinnvoll sein; dabei kann die Höhe des Schutzfaktors gewählt werden. Wohnungseigentümer sollten sich allerdings zunächst gründlich von einem Fachbetrieb beraten lassen. Neben den höheren Kosten (im Vergleich zu normalem Glas) haben Sonnenschutzgläser nämlich den Nachteil, dass damit die „kostenlose“ Energie der Sonne in der kühlen Jahreszeit ungenutzt bleibt, also nicht zur Raumerwärmung beiträgt.

WiE informiert: Wohnungseigentümer dürfen „ihre“ Fenster keinesfalls im Alleingang austauschen lassen, sondern müssen zuvor immer einen Beschluss der Eigentümerversammlung einholen. Das gilt auch für das Anbringen von Fensterläden, Außenjalousien und Außenrollläden. Denn die Außenfenster einer Wohnung gehören der WEG. Sie sind zwingend Gemeinschaftseigentum, auch wenn in der Teilungserklärung etwas anderes steht. Im Hinblick auf die Außenfolien gilt: beeinträchtigen sie den Anblick der Fassade optisch kann die WEG mit Recht fordern, sie wieder abzunehmen.

Innenliegender Sonnenschutz ist eine Alternative aber weniger effektiv
Sind außenliegende Lösungen nicht möglich oder nicht gewünscht, kann auch ein innenliegender Sonnenschutz an Fenstern in Form von Plissees, Innenrollos oder Lamellenvorhängen Abhilfe schaffen. Allerdings sind diese weniger effektiv, da sie die Wärmestrahlen trotzdem in den Raum lassen.

WiE informiert: Nur wenn für innenliegende Sonnenschutz-Lösungen Eingriffe in Fenster und Fensterrahmen nötig sind, z.B. in dem diese angebohrt werden müssen, müssen Wohnungseigentümer zunächst einen Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung einbringen und die Erlaubnis der Miteigentümer einholen. In der Regel wird die Gemeinschaft dies genehmigen müssen, da durch die Maßnahme keine Beeinträchtigung der WEG zu erwarten ist. Können Plissees, Innenrollos oder Lamellenvorhänge hingegen angebracht werden, ohne dass Eingriffe ins Fenster nötig sind, dürfen Wohnungseigentümer die Maßnahme im Alleingang umsetzen.

Markise für Balkon oder Terrasse 
Für die Beschattung von Balkon oder Terrasse (insbesondere auf der Süd- und Westseite eines Gebäudes) eignen sich Markisen, die heute in vielen verschiedenen Ausführungen erhältlich sind und an die Fassade angebracht werden.

WiE informiert: Wohnungseigentümer, die sich eine Markise wünschen, müssen hierfür einen Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung einbringen. Da die Fassade Gemeinschaftseigentum ist, muss die WEG mit einfacher Mehrheit darüber beschließen. In der Regel kann für die WEG nichts dagegen sprechen, zumal sie auch Auflagen zur Ausführung machen kann. Eigentümer, die nicht mit dem Beschluss einverstanden sind, können diesen innerhalb eines Monats vor Gericht anfechten. Eine Ablehnung durchzusetzen ist nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz jetzt allerdings schwieriger als nach der alten Rechtslage. WiE rät Wohnungseigentümern, nach solch einem Gestattungsbeschluss der WEG für ihre Baumaßnahme ggf. noch die einmonatige Anfechtungsfrist abzuwarten, bevor sie mit der Umsetzung der Maßnahme beginnen – andernfalls besteht ein gewisses Risiko, dass die Markise wieder zurückgebaut werden muss.

Anbringen eines Klimagerätes
So genannte Split-Klimageräte werden fest installiert und bestehen aus zwei Teilen – ein Teil wird in einem Wohnraum angebracht, der andere Teil (der Kompressor) außen an der Fassade des Wohngebäudes. Wer sich solch ein Gerät anschaffen möchte, sollte sich vorher unbedingt über den Stromverbrauch informieren und die Stromkosten mit im Blick haben.

WiE informiert: Da feste Klimageräte in der Regel an der Fassade montiert werden, gilt hier das Gleiche wie bei der Anbringung einer Markise: es muss ein Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung eingebracht werden und die WEG muss mit einfacher Mehrheit darüber beschließen. Statt ein festes Klimagerät installieren zu lassen, erscheint es häufig einfacher, ein mobiles Klimagerät (Achtung: Stromfresser!) oder einen Ventilator anzuschaffen: Diese sind allerdings lange nicht so effektiv bei hohem Stromverbrauch. Der einzige Vorteil: Für die Aufstellung mobiler Ventilatoren muss die WEG  nicht um Erlaubnis gefragt werden.

WiE-Verbraucherratgeber
Wie Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen umsetzen können und was bei der Kostenverteilung zu beachten ist, wird ausführlich im Ratgeber „Das neue Wohnungseigentumsgesetz für Wohnungseigentümer*innen. XY aufgelöst: Ein Verbraucherratgeber mit Fallbeispielen aus der Krimiwelt“ erläutert. Die Publikation enthält auch viele Fallbeispiele und konkrete Tipps für Wohnungseigentümer.

siehe auch:  https://www.wohnen-im-eigentum.de