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Balkonanbau kann bauliche Veränderung oder Modernisierung sein

Achtung: Unterschiedliche hohe Zustimmung der Miteigentümer erforderlich

Wollen einzelne Wohnungseigentümer Balkone an ihre Wohnung anbauen, müssen in der Regel alle Miteigentümer zustimmen. Denn der Anbau einzelner Balkone verändert meist das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage und gilt daher als bauliche Veränderung.

Gibt es in der Wohnanlage bereits Wohnungen mit Balkonen, kann der Anbau eines weiteren Balkons als Modernisierung eingestuft und mit der doppelt qualifizierten Mehrheit beschlossen werden. Das heißt: Mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer, die zusammen mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile besitzen, müssen mit dem Balkon-Anbau einverstanden sein. Die Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft kann allerdings auch andere Mehrheitsverhältnisse vorschreiben.

Sollen sämtliche Wohnungen einen Balkon erhalten, kann dies ebenfalls mit doppelt qualifizierter Mehrheit beschlossen werden. Denn Balkone für alle erhöhen den Wohnwert der Anlage. Grundsätzlich ist also zu unterscheiden, ob nur einige Wohnungseigentümer einen Freisitz anbauen wollen oder alle Wohnungen einen solchen erhalten sollen.

Mehr Informationen über Modernisierungen, bauliche Veränderungen und die dafür erforderlichen Mehrheiten  enthält der Rechts- und Finanzierungsratgeber „Der Modernisierungs-Knigge für Wohnungseigentümer“. Der Wegweiser durch das Rechts-Labyrinth bei Instandsetzungen, Modernisierungen und baulichen Veränderungen in Wohnungseigentumsanlagen kann zum Preis von 19,90 Euro (inklusive Versandkosten, gegen Vorkasse) bei der Geschäftsstelle des Verbraucherschutzvereins wohnen im eigentum, Thomas-Mann-Str. 5, 53111 Bonn, kundencenter@wohnen-im-eigentum.de bestellt werden.

siehe auch: www.wohnen-im-eigentum.de

 

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