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Die Küche und der Fiskus

Montage im Rahmen eines Neubaus bringt keine Steuervorteile

Grundsätzlich haben Privatleute einen Anspruch darauf, Arbeitsleistungen von Handwerkern in ihrer Wohnung steuerlich geltend zu machen. Doch immer öfter wird vor den Finanzgerichten darum gestritten, was denn eigentlich eine solche Handwerkerleistung im Sinne des Gesetzgebers ist. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gehört die Montage einer Einbauküche in einer neu errichteten Immobilie nicht dazu.
(Finanzgericht Schleswig-Holstein, Aktenzeichen 2 K 56/10) 

Der Fall:    Ein Steuerzahler ließ sich in seinem neuen Einfamilienhaus eine Einbauküche einrichten. Den Arbeitslohn der Monteure in Höhe von rund 1.600 Euro machte er anteilig beim Finanzamt geltend. Doch im Steuerbescheid erlebte er eine Enttäuschung. Die Behörde erkannte diesen Betrag nicht an. Die Begründung: Die Errichtung einer Einbauküche stehe in engem Zusammenhang mit dem Neubau selbst. Solche Maßnahmen aber, die mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung oder –erweiterung zu tun hätten, seien prinzipiell nicht abzugsfähig.

Das Urteil:    Die Finanzrichter sahen den Fall ähnlich wie der Fiskus. Mit Handwerkerleistungen meine der Gesetzgeber ausdrücklich Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb einer Immobilie. Davon könne aber hier keine Rede sein. Das Argument des Steuerzahlers, er habe eigentlich seine alte Küche mitnehmen wollen und später festgestellt, dass diese nicht in den Neubau passe, weswegen es sich schließlich doch um eine Art Modernisierung handle, überzeugte die Juristen nicht.

 

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