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Die Eigentümerversammlung – einladen, aber richtig

Eigentümer sollten ihre Einflussmöglichkeiten nutzen / Infoblatt des Beiräteprojekts zum Download

Die Eigentümerversammlung ist das „Parlament“ der Wohnungseigentümergemeinschaft. Hier fallen alle wichtigen Entscheidungen über die Wohnanlage. Wer seine Rechte kennt und nutzt, erspart sich manche Unannehmlichkeiten und mitunter viel Geld. Doch viele Eigentümer sind unsicher.

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG, § 24, Abs. 1) muss mindestens eine Eigentümerversammlung im Jahr stattfinden. „Dazu müssen alle Wohnungseigentümer schriftlich eingeladen werden – und zwar in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Termin“, betont Rechtsanwältin Sandra Weeger-Elsner. Die Rechtsreferentin des Verbraucherschutzvereins wohnen im eigentum rät, beispielsweise im Rahmen des Verwaltervertrags eine längere Einladungsfrist zu vereinbaren.

Vor allem die ehrenamtlich tätigen Verwaltungsbeiräte brauchen genügend Vorbereitungszeit: Sie müssen Rechnungen und Kostenanschläge kontrollieren, Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung prüfen und eine Empfehlung zur Jahresabrechnung abgeben. „Bestehen Sie darauf, dass Sie sämtliche Unterlagen rechtzeitig erhalten und mindestens vier bis sieben Wochen vor der geplanten Versammlung mit der Prüfung beginnen können“, empfiehlt die Juristin.

Auch die vom Verwalter vorgeschlagene Tagesordnung müssen Eigentümer nicht einfach hinnehmen: Fehlt ein wichtiger Punkt, sollte der Verwalter schriftlich gebeten werden, die Tagesordnung zu ergänzen. Fordert mehr als ein Viertel der Eigentümer die Ergänzung, muss der Verwalter dies tun. Ein einzelner Eigentümer kann die Aufnahme eines bestimmten Tagesordnungspunktes dagegen nur verlangen, wenn es beispielsweise um unaufschiebbare Reparaturen oder um gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen geht.

Wer nicht selbst an der Versammlung teilnehmen kann, sollte sich vertreten lassen. Denn das Recht, an der Eigentümerversammlung teilzunehmen und abzustimmen, ist das wichtigste Recht der Wohnungseigentümer. Meist werden in den Teilungserklärungen der Verwalter, ein Miteigentümer und/oder der Ehegatte, Lebensgefährte oder – ausnahmsweise – ein naher Verwandter als mögliche Vertreter benannt. „Andere Personen dürfen in der Regel gar nicht an der Versammlung teilnehmen. Denn Eigentümerversammlung sind grundsätzlich nicht öffentlich!“, warnt Sandra Weeger-Elsner. 

Die Vertreter müssen sich mit einer so genannten Stimmrechtsvollmacht legitimieren. Diese muss im Original vorgelegt werden und sollte, so die Empfehlung von wohnen im eigentum, immer befristet für eine Versammlung erteilt werden.

Wichtige Fragen zur Eigentümerversammlung beantwortet ein Infoblatt des vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz geförderten Projekts zur Vernetzung von Verwaltungsbeiräten. Es kann kostenlos unter www.wohnen-im-eigentum.de heruntergeladen werden.

siehe auch: www.wohnen-im-eigentum.de

 

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