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K(l)eine Überschwemmung?

Versicherung musste bei geflutetem Lichtschacht nicht zahlen

Nicht alles, was manch ein Laie vielleicht als Überschwemmung bezeichnen würde, ist auch versicherungsrechtlich so zu bewerten. Diese Erfahrung musste nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern ein Hausbesitzer machen, der seiner Versicherung einen Wasserschaden meldete und damit vor dem Kadi eine klare Niederlage erlitt. Er musste für das Missgeschick komplett aus eigener Tasche aufkommen.
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 12 U 92/11)

Der Fall:     Nach einem Gewitter mit Starkregen erlebte ein Immobilieneigentümer eine böse  Überraschung. In einem Lichtschacht vor einem Fenster hatte sich Regenwasser angesammelt und war in den Keller des Gebäudes eingedrungen. Der Boden war überflutet worden und Wasser war über die Randfugen des Estrichs in die darunter liegende Dämmschicht gesickert. Die Beseitigung der Schäden erforderte Investitionen in Höhe von 6.600 Euro. Der Betroffene forderte das Geld von seiner Wohngebäudeversicherung, denn es handelte sich seiner Meinung nach um einen vom Vertrag abgedeckten Überschwemmungsschaden. Doch die Versicherung verweigerte jegliche Zahlung mit dem Hinweis, die Herkunft des Wassers sei nicht zweifelsfrei nachzuweisen und außerdem müsse für eine Überschwemmung im juristischen Sinne ein erheblicher Teil des Grundstücks geflutet sein.

Das Urteil:     Die Richter befassten sich intensiv mit dem Versicherungsvertrag und kamen zu dem Ergebnis, dass hier keine Leistungspflicht bestehe. Man müsse sich einmal vor Augen halten, was ein durchschnittlich Versicherter unter einem Überschwemmungsschaden verstehe. Davon könne man reden, "wenn Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalem Wege abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet". Es sei nötig, dass sich "erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln". Genau das sei im konkreten Fall aber nicht geschehen - und damit handle es sich auch nicht um eine Angelegenheit für die Elementarversicherung.

 

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