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Steuer war fällig

Grundstückserwerb vom „Ex“ nach einer Scheidung

Wer ein Grundstück erwirbt, der muss, wie der Name schon sagt, dafür die Grunderwerbsteuer bezahlen. Von dieser Regel gibt es nicht allzu viele Ausnahmen. Eine davon ist nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Vermögensübertragung unter früheren Eheleuten - zumindest dann, wenn die Scheidung der Anlass für diesen Vorgang war und das auch nachgewiesen werden kann.
(Finanzgericht Hessen, Aktenzeichen 5 K 2338/08)

Der Fall:    Ein Ehepaar war je zur Hälfte Eigentümer eines Hauses mit Grundstück. Die Ehe wurde geschieden, wobei lediglich ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Weitere Vereinbarungen über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens wurden nicht getroffen. Nach der Scheidung bewohnten die eine Wohnung des Hauses der geschiedene Ehemann und die andere Wohnung des Hauses die Mutter der Klägerin. Kurz nach dem Tod der Mutter übertrug der Ex-Mann, der sich zwischenzeitlich mit seiner neuen Partnerin für einen Hausneubau entschieden hatte, seinen hälftigen Miteigentumsanteil auf die Klägerin. Das Finanzamt forderte die Grunderwerbsteuer, weil es keinen Zusammenhang mehr mit der Scheidung erkannte.

Das Urteil:    Die Finanzrichter vertraten ebenfalls die Meinung, es fehle hier an der erforderlichen Ursächlichkeit der Scheidung für die Vermögensauseinandersetzung. Anlass für die Grundstücksübertragung sei vielmehr der Tod der Mutter gewesen. Die Vermögensauseinandersetzung sei nach der Scheidung zunächst verschoben worden, weil der Mutter die dauerhafte Grundstücksnutzung ermöglicht werden sollte. Dies betreffe aber nicht mehr die eigentlichen ehelichen Beziehungen der früheren Eheleute und deswegen sei eine Steuerbefreiung ausgeschlossen.

 

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