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"Abgenabelter" Eigentümer

Sein Heizsystem passte nicht mehr zum Rest des Hauses

Die Gerichte stellen im Regelfall sehr hohe Ansprüche, ehe eine Hausgemeinschaft einem seiner Mitglieder bezüglich der Ausgestaltung seiner Wohnung Vorschriften machen darf. Das Sondereigentum gilt als besonders schützenswert. Allerdings kann der Einzelne gelegentlich trotz aller Rücksicht auf seine Privatinteressen gezwungen sein, sich dem Rest anzupassen – zum Beispiel bei der Heizungsversorgung. Das teilt der Infodienst Recht und Steuern der LBS mit.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 176/10)

Der Fall:     Eine Eigentümergemeinschaft beschloss, dass die Heizungsanlage inklusive der zu den Wohnungen führenden Steiganlage erneuert werden solle. Diese Maßnahme hatte ein Gutachten empfohlen, das zuvor in Auftrag gegeben worden war. Doch ein Mitglied war mit dieser Maßnahme nicht einverstanden. Der Mann sah nicht ein, warum er innerhalb seiner Wohnung Heizung und Rohre so verändern sollte, dass sie mit der neuen Anlage kompatibel seien. Dazu könne ihn in seinem Sondereigentum niemand zwingen - auch nicht nach einem rechtsgültigen Beschluss der Gemeinschaft. Die Folge: Er wäre abgenabelt gewesen, weil der Rohrdurchmesser plötzlich nicht mehr passte.

Das Urteil:     Ein Wohnungseigentümer kann faktisch dazu gezwungen sein, sich technisch innerhalb seiner Wohnung an die neue Heizanlage anzupassen, so die obersten Richter. Allerdings muss ihm genügend Zeit gegeben werden, sich darauf einzustellen. Erst nach Ablauf der Frist können die Leitungen zum Sondereigentum gekappt werden, wenn sie nicht mehr kompatibel sind.

 

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