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Keine Prüfpflicht

Makler musste keine baurechtlichen Nachforschungen anstellen

Zwar übernimmt ein Immobilienmakler im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Objekts allerlei Pflichten, aber komplizierte Recherchen in Sachen Baurecht gehören nicht dazu. Von diesem Grundsatzurteil berichtet der Infodienst Recht und Steuern der LBS.
(Oberlandesgericht Stuttgart, Aktenzeichen 3 U 154/10)

Der Fall:     Ein Grundstückskäufer hatte mit Unterstützung eines Maklers ein ehemaliges Bahnwärterhäuschen erworben. Wie sich nach Vertragsabschluss herausstellte, war das Objekt baurechtlich nicht zur Nutzung als Wohnung zugelassen, obwohl es über vier Jahrzehnte hinweg tatsächlich bewohnt gewesen war. Der Käufer verklagte den Makler, weil er die rechtliche Situation nicht erforscht hatte oder wenigstens darauf hingewiesen hatte, dass er dies nicht getan hatte. Das gehöre eigentlich zu seinen Aufklärungspflichten, meinte der Erwerber.

Das Urteil: 
    Die Mitglieder des Stuttgarter Zivilsenats erwähnten zwar ausdrücklich das besondere Treueverhältnis zwischen dem Makler und seinem Kunden. Wenn er bestimmte Eigenschaften eines Objekts hervorhebe, dann müsse er sich dessen auch gewiss sein. Aber so weit, dass er selbst Nachforschungen baurechtlicher Art stellen müsse, gehe seine Verpflichtung nicht. Das Exposé habe wahrheitsgemäß von einem "Bahnwärterhaus" gesprochen.

 

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