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Teure Renovierung Mieter

Fiskus förderte ausnahmsweise Arbeiten in eigener Wohnung

Normalerweise verbietet sich die volle steuerliche Absetzbarkeit von Renovierungsmaßnahmen in der selbst genutzten Eigentumswohnung. Wer sein Heim verschönert, darf nicht ohne weiteres auf die Unterstützung der Allgemeinheit hoffen. Doch es gibt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine Ausnahme: Hatte der Eigentümer ursprünglich vor, das Objekt zu vermieten, dann kann er später Werbungskostenabzug geltend machen, auch wenn er selbst eingezogen ist.
(Finanzgericht Hamburg, Aktenzeichen 1 K 14/10)

Der Fall:     Ein Eigentümer im Raum Hamburg investierte gut 100.000 Euro, um eine Wohnung zu renovieren. Unter anderem ließ er ein Nussbaum-Parkett verlegen sowie Küche und Sanitäreinrichtungen erneuern. Er habe sich von den aufwändigen Arbeiten versprochen, eine spürbar höhere Miete erzielen zu können. Das gelang ihm jedoch nicht, weswegen er die Dreizimmer-Wohnung schließlich selbst bezog. Trotzdem machte er gegenüber dem Fiskus Werbungskosten geltend. Die Begründung: Zum entscheidenden Zeitpunkt, bei der Beauftragung und Durchführung der Renovierungsarbeiten, habe er noch eine feste Vermietungsabsicht besessen. Das Finanzamt bestritt dies.

Das Urteil:     Das zuständige Finanzgericht hinterfragte besonders genau, wie es denn um die geplante Vermietung bestellt gewesen sei. Der Eigentümer legte dar, er habe ein entsprechendes Hinweisschild im Vorgarten angebracht, einen möglichen Mieter durch die Wohnung geführt und einen Makler beauftragt. Das reichte den Finanzrichtern als Nachweis aus. Das Argument des Fiskus, er habe nicht alles Zumutbare getan, könne man nicht nachvollziehen.

 

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