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Schloss ausgetauscht

Ein Erwerber darf den Bauträger nicht einfach aussperren

Bei einem Hausbau kommt es immer wieder mal zu einem Streit zwischen den Beteiligten - also dem Käufer des Objekts, der Bauträgerfirma und den Handwerkern. Doch man sollte dabei nur im äußersten Notfall so weit gehen, sich gegenseitig den Zugang zur Baustelle zu verweigern. Dann kann nämlich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Vertrag vom Ausgesperrten außerordentlich gekündigt werden.
(OLG Düsseldorf, Aktenzeichen I-23 U 20/11)

Der Fall:     Eines Tages war die Baustelle nicht mehr zu betreten. Der Käufer hatte eigenmächtig eine verschließbare Haustüre angebracht und an einem Fenster des Objekts einen Zettel mit seiner Handy-Nummer aufgehängt. Auf diese Weise könne man ihn erreichen, hieß es. Doch das reichte dem Bauträger nicht. Er forderte zur ordnungsgemäßen Erledigung der Arbeiten einen ständigen Zugang zu der Immobilie. Er wollte nicht auf das Gutdünken des Vertragspartners angewiesen sein. Als die Türe nicht ausgebaut wurde und er auch keinen Schlüssel dafür erhielt, sprach der Bauträger seinerseits die außerordentliche Kündigung aus.

Das Urteil:     Es handle sich hier "um einen eklatanten (…) Verstoß" gegen die allgemeine bauvertragliche Kooperationspflicht, stellten die Düsseldorfer Richter fest. Der Bauträger habe einen Anspruch darauf gehabt, "bis zur vertragsgemäßen Übergabe des Objekts (…) zu jeder Tages- und Nachtzeit das uneingeschränkte Hausrecht" wahrzunehmen. Er habe sich nicht "auf den mühseligen Weg verweisen lassen" müssen, jeweils um den Zutritt zum Objekt für sich oder für beauftragte Handwerker bitten zu müssen.

 

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