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Versteckter Schaden

Abflussleitung fiel nicht unter Kleinreparaturklausel

Immer wieder vereinbaren Eigentümer einer Wohnung bzw. eines Hauses mit ihren Mietern vertraglich, dass der Mieter für kleinere Reparaturarbeiten bis zu einem bestimmten Betrag selbst aufkommen muss. Das ist prinzipiell auch möglich. Doch nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS können nicht alle Posten abgerechnet werden. Hat der Mieter gar keinen Einfluss auf die Entstehung des Schadens, muss er auch nicht zahlen.
(Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Aktenzeichen 212 C 65/11)

Der Fall:     In einem eigenen Paragraphen des Mietvertrages war die Rede davon, dass die Mieter "ohne Rücksicht auf Verschulden" kleinere Instandsetzungsarbeiten im Bereich Elektrizität, Wasser, Heizung, Kochen, Fenster und Türen zu begleichen hätten, wenn das Objekt ihrem direkten und häufigen Zugriff unterstehe. Pro Einzelfall sollten nicht mehr als 90 Euro fällig werden, pro Jahr nicht mehr als 266 Euro. Und dann kam es zu Arbeiten im Bereich der Abflussleitung (81,25 Euro), die die Mieter nach Ansicht der Eigentümer bezahlen sollten.

Das Urteil:     Hier seien die Voraussetzungen der Kleinreparaturklausel nicht erfüllt, beschied das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg. Die fragliche Kunststoffdichtung der Abflussleitung unterliege nicht dem täglichen ordnungsgemäßen Zugriff der Mieter. Insbesondere sei es ihnen "nicht möglich, den Verschleiß desselben durch besonders sorgsame und pflegliche Behandlung zu verringern". Deswegen müsse der Rechnungsbetrag vom Mieter nicht beglichen werde. Eine gewisse physische oder mechanische Zugriffsmöglichkeit wäre dafür schon erforderlich gewesen.

 

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