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Elektronisches Auge

Rechtsstreit um eine mit der Türklingel kombinierte Videoüberwachung

Die deutsche Rechtsprechung steht einer konstanten Überwachung von Hauseingängen mit Hilfe von Videokameras sehr skeptisch gegenüber. Regelmäßig gehen die Gerichte in solchen Fällen davon aus, dass die Persönlichkeitsrechte der vorbeigehenden Menschen durch die Aufzeichnung verletzt werden könnten. Wie aber sieht es mit einem Videoauge aus, das immer nur dann kurzfristig aktiviert wird, wenn jemand an der Haustüre steht und klingelt? Damit der Bewohner sieht, wer eingelassen werden will.

Hier war die höchste Revisionsinstanz der Bundesrepublik nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Meinung, das sei zumutbar. Gestritten hatten sich in dieser Sache die Bewohner eines Mehrfamilienhauses.

Die Gegner der Klingel-/Videoanlage führten an, diese könne durch Manipulation zu einer dauerhaften Überwachung umfunktioniert werden. Aber alleine diese theoretische Möglichkeit eines Missbrauchs reichte den Richtern nicht aus. Gegen das hier vorliegende elektronische Auge sei nichts einzuwenden.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 210/10)

 

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