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Beim Rückwärtsfahren aus der Garage auf Eisplatte weggerutscht

Selbst wenn den Vermieter einer Immobilie bei Eis und Schnee eine Räumpflicht trifft, bedeutet das nicht, dass er für jeden entstandenen Winterunfall Schadenersatz leisten muss. So kann nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS vom Mieter bei kritischen Wetterverhältnissen durchaus erwartet werden, dass er sich der Situation angemessen verhält und auf diese Weise Risiken möglichst minimiert.
(Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Aktenzeichen 232 C 71/10)

Der Fall: Es dürfte einer der kürzesten Ausflüge gewesen sein, die ein Mieter jemals unternommen hatte. Er fuhr mit seinem Auto rückwärts aus der gemieteten Garage und landete schon nach wenigen Metern auf einem Mäuerchen. Der PKW war auf einer von Schnee bedeckten Eisplatte ins Rutschen gekommen. Reparaturkosten und Wertminderung betrugen insgesamt etwa 2.500 Euro, die der Geschädigte vom Vermieter der Garage wegen Vernachlässigung der Räumpflichten forderte.

Das Urteil: Das Amtsgericht entschied, dass dem Mieter kein Schadenersatz zustehe. Er habe schon beim Betreten der Garage klar erkennen können, "dass keine Maßnahme gegen Winterglätte vorgenommen worden war und sich das Grundstück in einem Zustand befand, der einem normalen Befahren entgegenstand". Wenn man angesichts einer derartigen Situation trotzdem losfahre, dann müsse man "sich mit dem Fahrzeug entsprechend vortasten". Dazu gehöre es, "extrem langsam und ohne Ruckeln" zu fahren. Auf diese Weise könne ein Wegrutschen des Autos verhindert werden.

 

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