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Rohre ohne Anlass gereinigt

Das kann gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen

Bei der lediglich vorbeugenden Reinigung von Wasserrohren handelt es sich nicht um laufende Kosten einer Immobilie. Die Ausgaben dafür können deswegen nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch nicht via Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden.

(Amtsgericht Gelsenkirchen, Aktenzeichen 202 C 181/20)

Der Fall: Ein Vermieter wollte offensichtlich besonders gründlich vorgehen und gab deswegen ohne konkreten Anlass die Reinigung der Wasserrohre in seiner Immobilie in Auftrag. Die Mieter weigerten sich aber im Anschluss, für diese Arbeiten aufzukommen. Sie hielten das schlichtweg nicht für umlagefähig.

Das Urteil: Das zuständige Amtsgericht sah ebenfalls keine Notwendigkeit, die Rohre in kürzeren Zeitabständen säubern zu lassen. Solch ein Vorgehen sei mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot, dem ein Vermieter bei seinem Handeln unterliege, nicht zu vereinbaren. Grundsätzlich sei eine Rohrreinigung in so langen Zeitabständen erforderlich, dass man nicht mehr von laufenden Kosten sprechen könne.